Ausfuhrkennzeichen - Fahrzeug verbleibt im Ausland
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Das Fahrzeug wird ins Ausland verbracht und verbleibt dort.
Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen ab 01.07.2010
Am 01. Juli 2010 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft getreten. Als wesentliche Änderung ergibt sich eine Steuerpflicht für Ausfuhrkennzeichen, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Sie haben die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer für Ausfuhrkennzeichen zu zahlen, indem die schriftliche Ermächtigung des Halters oder eines Dritten zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von seinem Konto unter Angabe der Bankverbindung erteilt wird.
Sofern dies nicht möglich ist, können Sie die Steuer auf folgende Weise bezahlen: Die Kfz-Zulassungsbehörde füllt eine Kraftfahrzeugsteuererklärung für die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen aus. Diese ist dem Finanzamt vorzulegen. Anschließend ist der Kfz-Zulassungsbehörde als Nachweis der Entrichtung der Steuer der bankbestätigte Einzahlungsbeleg in Verbindung mit dem Steuerbescheid vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- aktueller Hauptuntersuchungsbericht (Dieser muss mindestens während des Ausstellungszeitraums des Ausfuhrkennzeichens gültig sein.)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- Vollmacht, wenn eine andere Person mit der Zulassung beauftragt wird (Auch die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können.)
- Versicherungsbestätigungskarte für Ausfuhrkennzeichen
- Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
- Das Fahrzeug ist zur Überprüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer vor Ort erforderlich
- Lastschrifteinzug Kfz-Steuer
Gebühren
Die Gebühr für ein Ausfuhrkennzeichen beträgt 33,90 Euro. Sofern noch alte Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgestellt sind, kommt für den Umtausch in neue Zulassungspapiere (Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II) eine Gebühr in Höhe von 8,70 Euro hinzu.

