Sie befinden sich hier: Startseite > Auto, Straße und Verkehr > Kfz-Zulassungen > Technische Änderung


Technische Änderung

Erforderliche Unterlagen
Gebühren

Wenn Sie technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen oder vornehmen lassen, kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Wird die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachgewiesen, ist eine Abnahmebestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer oder Prüfingenieur erforderlich. Die Änderung muss dann in die Zulassungspapiere eingetragen werden. Schreibt die ABE keine Abnahmepflicht für die entsprechenden Fahrzeugteile vor, so entfällt dies.
Bitte beachten Sie, dass bestimmte technische Änderungen unverzüglich je nach Art der Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer oder einen Prüfingenieur begutachtet werden müssen und unverzüglich der Zulassungsbehörde gemeldet werden müssen.
Sie sollten in diesem Fall auch bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung nachfragen, ob für die Fahrt zu einem amtlich anerkannten Sachverständigen, einem Prüfer oder einem Prüfingenieur nach Vornahme der Änderungen noch Versicherungsschutz besteht.
Wir empfehlen Ihnen, vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur zu fragen, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird bzw. ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und damit ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden kann.


Erforderliche Unterlagen
      • § Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
      • § Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
      • § aktueller Hauptuntersuchungsbericht
      • § Bericht des amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs über die technische Änderung sowie die Bestätigung, dass eine Eintragung der Änderung in die Zulassungspapiere erforderlich ist

Gebühren

Die Gebühr für die Eintragung der technischen Änderung beträgt 11,70 Euro. Wenn noch keine neuen Zulassungspapiere ausgestellt wurden und daher die alten Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II umgetauscht werden müssen, beträgt die Gebühr insgesamt 15,10 Euro.