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Ausnahmen vom Fahrverbot
Umweltzone Stadt Heidenheim an der Brenz

Die Europäische Union räumt der Luftreinhaltung einen hohen Stellenwert ein. Daher wurden Richtlinien mit hohen Anforderungen an Luftgütewerte zur Verbesserung der Luftqualität erlassen. Die EU-Luftqualitätsrichtlinien (EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualität mit vier dazugehörigen Tochterrichtlinien) legen für verschiedene Luftschadstoffe anspruchsvolle und verbindliche Grenzwerte sowie Leit- und Zielwerte fest. So soll dafür gesorgt werden, dass die Luft, die wir atmen, Mensch und Umwelt nicht belastet. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gehalten, diese Zielvorgaben umzusetzen.
Am 01. März 2007 ist in Deutschland die neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft (35. BImSchV, sog. "Kennzeichnungsverordnung") getreten.
Die zu hohen Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastungen der Luft sollen bundesweit durch die Festlegung von sogenannten Umweltzonen vermindert werden mit dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.
Umweltzonen werden mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert. Auf einem Zusatzschild wird angegeben, dass mit Plaketten gekennzeichnete Fahrzeuge, die bestimmte Abgasstandards einhalten, darin fahren dürfen. Die Verkehrsbeschränkungen der Umweltzone gelten dann dauerhaft, unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung hoch oder niedrig ist.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat am 11.11.2011 in der Heidenheimer Presse die Aufstellung des Luftreinhalteplans Heidenheim bekannt gegeben. Danach gilt ab dem 01.01.2012 für die Stadt Heidenheim eine Umweltzone mit Fahrverboten für Kraftfahrzeuge ohne bzw. mit roter Umweltplakette. (Ab dem 01. Januar 2013 wird dann ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit gelber Umweltplakette hinzukommen.)
Den Übersichtsplan Umweltzone Heidenheim an der Brenz können Sie auf dieser Seite unter Publikationen aufrufen.
Zuständigkeiten:
Für die Einrichtung der Umweltzone, die Festlegung des von der Umweltzone umfassten Gebietes sowie die Festlegung der Zulässigkeit der Plakettenfarben sind das Regierungspräsidium Stuttgart (Tel.: 0711 904-0) und die Stadt Heidenheim (Tel.: 07321 327-0) zuständig. Insofern bitten wir, sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen dorthin zu wenden.
Das Landratsamt Heidenheim ist für die Erteilung von Ausnahmen vom Fahrverbot zuständig, die allerdings den nachfolgend genannten strengen Voraussetzungen unterliegen (Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Bolsinger, Tel.: 07321 321-2445, Mo ganztags, Di - Fr vormittags).
Aufgrund der Festlegung der Umweltzone dürfen ab 01.01.2012 nur noch Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen in die Umweltzone Heidenheim an der Brenz fahren.
Alle Fahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 nach der Kennzeichnungsverordnung eingeordnet. Die Eingruppierung eines Fahrzeugs lässt sich anhand der Emissions-Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren feststellen. Die entsprechenden Feinstaubplaketten (auch Umweltplaketten genannt) können unter anderem bei unserer Kfz-Zulassungsbehörde erworben werden. Die Gültigkeit der Umweltplaketten ist nicht befristet. Es wird allerdings eine neue Plakette benötigt, wenn das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) dürfen grundsätzlich nicht in die Umweltzonen einfahren. Für die Umweltzone Heidenheim an der Brenz wurde festgelegt, dass auch für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) bereits ab 01.01.2012 ein entsprechendes Fahrverbot gilt.
In Anhang 3 der 35. BImSchV sind jedoch bestimmte Fahrten und Fahrzeuggruppen generell von den Fahrverboten ausgenommen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten erteilen. Zuständige Behörde (Landratsamt oder in Stadtkreisen die Stadtverwaltung) kann jeweils nur eine solche sein, auf deren Gebiet sich bereits eine Umweltzone befindet.
Es droht ein Bußgeld, wenn mit einem Fahrzeug ohne eine Plakette oder mit roter Plakette eine Umweltzone durchfahren bzw. in eine Umweltzone eingefahren wird, auch wenn das Fahrzeug von seinen Emissionswerten her durchfahren bzw. in die Umweltzone einfahren dürfte.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) plant im Jahr 2012 wieder Fördermöglichkeiten für den Einbau von Rußpartikelfiltern. Nähere Informationen hierzu sind derzeit ausschließlich über das BAFA erhältlich.
Weitere Informationen erhältlich beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Umweltbundesamt
Diese Fahrzeuge dürfen nach Anhang 3 der 35. BImSchV auch ohne Plakette in der geplanten Umweltzone Heidenheim fahren (d.h. es wird keine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde benötigt):
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind
- Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden
- Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen".
Die zusätzlich mögliche Erteilung von Ausnahmen erfolgt in Baden-Württemberg nach folgendem Ausnahmekonzept des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg:
Für folgende Fahrten können Ausnahmen im Wege der Allgemeinverfügung erteilt werden:
Für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sowie Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
Da solche Fahrten nur kurzzeitig für besondere Zwecke durchgeführt werden und in einer Umweltzone möglich sein müssen, ist beabsichtigt, eine solche Allgemeinverfügung zu erlassen.
Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Eine Ausnahmegenehmigung kann für Fahrzeuge ohne bzw. mit roter Plakette längstens bis 31.12.2012 erteilt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 oder 2 nicht möglich. (Ausnahme: Ziff. I. 3. c)
Allgemeine Voraussetzungen:
Diese Voraussetzungen müssen in jedem Fall erfüllt werden! (Ausnahme: Ziff. I. 3. b und I. 3. c)
Die Nachrüstung eines nach dem 01.01.1971 zugelassenen Fahrzeugs ist technisch nicht möglich (Nachrüstung wird aktuell nicht angeboten oder ist im erforderlichen Zeitfenster nicht möglich - Nachweis durch Bescheinigung eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation; Geltungsdauer 1 Jahr)
Und
Ihnen als Halter des Fahrzeugs stehen für den beantragten Fahrzeugzweck keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung.
Und
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.
a) Bei Privatpersonen gilt eine Ersatzbeschaffung als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen unterhalb folgender Grenzen liegt (Pfändungsfreigrenzen nach Vollstreckungsrecht der ZPO - Nachweis durch Einkommensteuerbescheid):
keine Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen |
1130,00 Euro |
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person |
1560,00 Euro |
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen |
1820,00 Euro |
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen |
2110,00 Euro |
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen |
2480,00 Euro |
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen |
3020,00 Euro |
b) Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Und
- Bei Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 - ohne Plakette: Das Fahrzeug wurde vor dem 01. November 2007 auf Sie zugelassen.
Bei Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 2 - rote Plakette: Das Fahrzeug wurde vor dem 01.01.2010 auf Sie zugelassen.
Und
- Eine der nachfolgend genannten Besonderen Voraussetzungen ist zusätzlich erfüllt.
Besondere Voraussetzungen:
I. Fahrten im öffentlichen Interesse (von und zu bestimmten Einrichtungen):
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden!
1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
a. des Lebensmitteleinzelhandels,
b. von Apotheken,
c. von Altersheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
d. von Wochen- und Sondermärkten;
2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten
a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;
3. Fahrten von folgenden Fahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke:
a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z. B.
Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),
Schwertransporter und
Zugmaschinen von Schaustellern,
b. Fahrten von Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11 (Für diese unter 3. b. genannten Fahrzeuge gelten die allgemeinen Voraussetzungen nicht!)
c. Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken.
(Nur folgende „Allgemeine Voraussetzung“: Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar.
Ausnahmegenehmigung wird maximal für ein Jahr erteilt, anschließend erneute Überprüfung der Ausnahmevoraussetzungen erforderlich. Verlängerung ist auch nach dem 31.12.2012 möglich.)
II. Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen im unaufschiebbaren Einzelinteresse:
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden!
1. Notwendige regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten u. ä.),
2. Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr ausweichen können,
3. Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z. B.
die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
4. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, soweit sie nicht unter die oben genannten Fahrten im öffentlichen Interesse fallen.
5. Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen.
Eventuelle Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen werden befristet je nach Anlass, maximal aber auf ein Jahr und zweckgebunden für die beantragten Fahrten erteilt.
Bei einer eventuellen Verlängerung von Einzelfallgenehmigungen sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erneut zu überprüfen.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen
- Privater Antragsteller: Bis 1 Jahr: 50,-- Euro, für jedes weitere Fahrzeug 25,-- Euro
- Gewerblicher Antragsteller: Bis 1 Jahr 100,-- Euro, für jedes weitere Fahrzeug 50,-- Euro
Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter Formulare.

