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Abnahme fliegender Bauten

Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps

Fliegende Bauten sind nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.
Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten sind beispielsweise Zelte (ab 75m²), Schaustellergeschäfte wie Schaukeln, Karusselle, Achterbahnen oder Traglufthallen.


Verfahrensablauf

Die Aufstellung müssen Sie beim Landratsamt Fachbereich Bau und Umweltschutz rechtzeitig anzeigen. Das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Bei der Gebrauchsabnahme wird stichprobenhaft geprüft:
- die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
- die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
- die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie einen fliegenden Bau aufstellen möchten, müssen sie sicherstellen, dass für den Bau eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt. Diese Ausführungsgenehmigung ist im Prüfbuch vermerkt, welches es für jeden fliegenden Bau gibt.


Gebühren

Die Gebühr für die Gebrauchsabnahme richtet sich nach der Größe des Fliegenden Baues und liegt im Rahmen von 50 € - 300 €