Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach Einkommensteuergesetz
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt. Um die steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Die Bescheinigung kann nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen ausgestellt werden. Begünstigt werden:
- Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
- die Herstellung und Erhaltung eigenbewohnter Kulturdenkmale
- Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Baudenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)
Voraussetzungen
Die geplante Maßnahme muss an einem denkmalgeschützen Gebäude geplant sein.
Die Arbeiten müssen vor Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen:
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz" an die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt beziehungsweise
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 g Einkommensteuergesetz" an die höhere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium)
Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrages als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.
Die Bescheinigung, die Sie danach erhalten, gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Diese benötigen Sie zur Vorlage beim Finanzamt. Die Bescheinigung ist allerdings nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere, steuerrechtliche Voraussetzungen.
Erforderliche Unterlagen
für die Erteilung der Steuerbescheinigungen:
- Fügen Sie dem Antrag eine Kostenaufstellung bei die nach Gewerken geordnet ist.
- Nummerieren Sie die Originalrechnungen entsprechend der Kostenaufstellung durch. Rechnungskopien können nicht anerkannt werden.
- Bei Wohnungseigentum: Geben Sie die Namen und Anschriften aller Eigentümer an, sowie die Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümer ersichtlich sind.
- Falls Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben, legen Sie bitte die Nachweise darüber vor.
Gebühren
Die Erteilung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand der mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen und der Erstellung der Bescheinigung verbunden ist.
Hinweise und Tipps
Genaue Angaben finden Sie im Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren
herausgegeben durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Die darin enthaltenen Gebühren sind allerdings nicht mehr gültig.

