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EWärmeG (Baden-Württemberg)
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) regelt eine Nutzungspflicht zugunsten erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für neue Wohngebäude, für die zwischen dem 1. April 2008 und dem 31.12.2008 das Bauverfahren (Bauantrag bzw. Kenntnisgabe) eingeleitet wurde. Mindestens 20% des jährlichen Wärmebedarfs sind durch erneuerbare Energien zu decken.
Dafür ist z.B. eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche zu installieren.
Für den Wohngebäudebestand gilt das Landesgesetz seit dem 1. Januar 2010, wenn
ein zentraler Bestandteil der Heizanlage ausgetauscht wird. Dann muss schriftlich nachgewiesen werden, dass mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn z.B. eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche installiert ist.
Das EWärmeG ermöglicht auch verschiedene Möglichkeiten der ersatzweisen Erfüllung. Den vollständigen Gesetzestext finden sie hier.
Der Bauherr bzw. der Eigentümer des Wohngebäudes muss dem Landratsamt Heidenheim Fachbereich Bau und Umweltschutz, spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage schriftlich nachweisen, dass die Vorgaben dieses Gesetzes erfüllt werden.
Bei den Formularen auf dieser Seite finden Sie verschiedene Möglichkeiten, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, hier sind auch die ersatzweisen Umsetzungen berücksichtigt.

