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Fischereiprüfung und Fischereischein

Wer in Baden-Württemberg die Fischerei ausüben will, muss einen gültigen Fischereischein („Angelschein“) und einen Erlaubnisschein besitzen. Der Erlaubnisschein wird vom Eigentümer oder Pächter des Gewässers erteilt.
Neben dem Fischereischein gibt es für Personen, die das 10. aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein erteilt zu bekommen. Der Erlaubnisschein wird vom Eigentümer oder Pächter des Gewässers erteilt.

Arten des Fischereins:

  • Fischereischein auf Lebenszeit
  • Jahresfischereischein (Erteilung für ein volles Kalenderjahr)
  • Jugendfischereischein (Erteilung für ein volles Kalenderjahr)

Zuständigkeiten:
Für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat zuständig. Dort kann unter Vorlage eines Passbildes formlos der Antrag gestellt werden. Für die Erteilung des Fischereischeins (ausgenommen des Jugendfischereischeins) ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich.

Voraussetzungen:

  • Sachkunde:

Die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gilt Nachweis der Sachkunde. Die Prüfung wird seit 2009 vom Landesfischereiverband als beliehener Unternehmer durchgeführt.

Nach der Fischereiverordnung wird in den folgenden Fällen der Besitz einer ausreichenden Sachkunde angenommen:

  • Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
  • Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
  • Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
  • Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.

Ein Sachkundenachweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
  • Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben,
  • Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
  • Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes verfügen,
  • Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.

Wichtig: Außerhalb von Baden-Württemberg abgelegte Fischerprüfungen gelten nur bei      Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.

Ø Vollendung des 10. Lebensjahrs

Ø Geschäftsfähigkeit

Ø Bisher keine Bestrafung wegen Fischwilderei oder Fälschung von Fischereischeinen

Zweitfertigung Prüfungszeugnis

Für die bis zum Jahr 2008 beim Landratsamt Heidenheim abgelegten Fischerprüfungen können bei Verlust des Prüfungszeugnisses Zweitschriften ausgestellt werden.

Verfahren:
Ø Formloser Antrag mit kurzer Begründung
Ø Mitteilung des Jahres der Fischerprüfung

Gebühren:
Für die Zweitschrift wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 24 Euro erhoben.