Ansprechpartner/in
Verwandte Themen zum Thema
Formulare
Aufforstungen
Aufforstungen in der offenen Landschaft sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz generell genehmigungspflichtig.
Genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig sind:
- Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisigkulturen und Waldsträucher von bis zu 20 ar und bis zu 10 Jahren Nutzungsdauer
- Vorratspflanzungen von Waldbäumen bei einer Nutzungsdauer bis 10 Jahre
Eine Anzeige muss vor der Anpflanzung erfolgen, da z.B. Gründe des Naturschutzes entgegen stehen können. Zudem ist die 20 ar-Grenze betriebsbezogen und nicht grundstücksbezogen anzuwenden!
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft (§25 Abs.), ob
- durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde,
- der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
- die Aufforstung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entgegensteht.
Außerdem dürfen weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen (z.B. geschützte Biotope, Verbote in Natur- und Landschaftsschutzgebieten).
Bei einer Aufforstungsgenehmigung bleiben die Vorschriften des Gesetzes über das Nachbarrecht unberührt. Gemäß dem Nachbarrechtsgesetz ist mit Waldungen ein Abstand von 8 m und in erklärten Waldlagen ein Abstand von 4 m von der Grenze einzuhalten. Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m (1 m) Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m (2 m) Höhe bepflanzt werden.
Aufforstungsanträge sind über die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Heidenheim - Fachbereich Landwirtschaft, einzureichen. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Fachbereich Forsten und der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt.

