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Aufforstungen

Aufforstungen in der offenen Landschaft sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz generell genehmigungspflichtig.
Genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig sind:

  • Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisigkulturen und Waldsträucher von bis zu 20 ar und bis zu 10 Jahren Nutzungsdauer
  • Vorratspflanzungen von Waldbäumen bei einer Nutzungsdauer bis 10 Jahre

Eine Anzeige muss vor der Anpflanzung erfolgen, da z.B. Gründe des Naturschutzes entgegen stehen können. Zudem ist die 20 ar-Grenze betriebsbezogen und nicht grundstücksbezogen anzuwenden!
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft (§25 Abs.), ob

  • durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde,
  • der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
  • die Aufforstung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entgegensteht.

Außerdem dürfen weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen (z.B. geschützte Biotope, Verbote in Natur- und Landschaftsschutzgebieten).
Bei einer Aufforstungsgenehmigung bleiben die Vorschriften des Gesetzes über das Nachbarrecht unberührt. Gemäß dem Nachbarrechtsgesetz ist mit Waldungen ein Abstand von 8 m und in erklärten Waldlagen ein Abstand von 4 m von der Grenze einzuhalten. Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m (1 m) Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m (2 m) Höhe bepflanzt werden.
Aufforstungsanträge sind über die Gemeinde bei der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Heidenheim - Fachbereich Landwirtschaft, einzureichen. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Fachbereich Forsten und der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt.