Grenzfeststellung
Grenzen werden in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine) auf Antrag sichtbar gemacht. Bei einer Grenzfeststellung werden fehlende Grenzzeichen bestimmt und abgemarkt. Sind Grenzzeichen örtlich vorhanden, werden sie auf Richtigkeit überprüft und ihre Lage wird rechtsverbindlich im Liegenschaftskataster dokumentiert. Die Angrenzer werden informiert.
Einen Auftrag zur Durchführung einer Grenzfeststellung kann ein Grundstückseigentümer stellen oder eine sonstige Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Das sind zum Beispiel Pächter, Gemeinden oder beauftragte Baufirmen. Den Antrag senden Sie an die zuständige Vermessungsbehörde oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Ein Termin für die Vermessung wird festgelegt und die Beteiligten werden unterrichtet.
Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Personen sind nach Vermessungsgesetz (VermG) berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.
Der Antragsteller zahlt die Vermessungsgebühren. Die Beteiligten können jedoch untereinander eigene Regelungen zur Kostenverteilung vereinbaren. Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung. Sie sind abhängig vom Bodenwert der betroffenen Grundstücke und von der Anzahl der festzustellenden Grenzpunkte.
Ausführliche Informationen zum Sachverhalt erhalten Sie gerne telefonisch oder persönlich während unserer Öffnungszeiten.

