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Grundstücksvermessung

Sachlage

Sollen neue Flurstücksgrenzen gebildet werden, müssen sie zuerst vermessen und im Liegenschaftskataster beschrieben werden. Rechtsgrundlage ist das Vermessungsgesetz von Baden-Württemberg.

In Baden-Württemberg sind Liegenschaftsvermessungen für private Auftraggeber von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchzuführen. Eine Adressliste mit den Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.

Ausführung

Warnschild: Achtung Vermessung

Am einfachsten nehmen Sie über den nebenstehenden Ansprechpartner Verbindung mit uns auf. Dann können wir die notwendigen Informationen (Gemarkung, Flurstücksnummern, Art des Auftrags) aufbereiten. Wir beraten Sie auch gerne persönlich in unserem Servicebereich in der Brenzstraße 30.

Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten erstellt die untere Vermessungsbehörde einen Nachweis über die Veränderungen. Diese werden in das Grundbuch eingetragen.

Unterlagen

Sind Änderungen von Flurstücksgrenzen vorgesehen, sind Planskizzen oder zeichnerische Vertragsunterlagen hilfreich. In bestimmten Fällen sind zur Änderung von Grenzen behördliche Genehmigungen notwendig.

Gebühren

Vermessungen und die damit verbundene Fortführung des Liegenschaftskatasters sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis für öffentliche Vermessungsleistungen.

Detaillierte Informationen erhalten Sie gerne telefonisch oder persönlich während unserer Öffnungszeiten.

Tipp

Bauvoranfragen richten Sie bitte an die Baugenehmigungsbehörde.