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Beratung und Betreuung Privatwald

Das Landeswaldgesetz bestimmt in seinem § 21 (3) unter sachkundiger Bewirtschaftung des Waldes, dass Privatwaldbesitzer ohne eigene forstliche Fachkräfte vom Land bei der Bewirtschaftung beraten und betreut werden. Die verschiedenen, von der Forstbetriebsgröße abhängigen Varianten, werden in der Privatwald-Verordnung geregelt.
Die Forstbehörde unterstützt auch den Zusammenschluss forstwirtschaftlicher Betriebe, um strukturelle Nachteile auszugleichen.



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