Wegebenutzung und Fahrgenehmigungen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege, d.h. sie dürfen nur mit besonderer Genehmigung mit Kraftfahrzeugen sowie Pferde- oder Hundegespannen befahren werden. Für diese Genehmigung ist nach § 37 (4) Landeswaldgesetz ist der jeweilige Waldeigentümer zuständig. Das Fahren für Zwecke des Forstbetriebes (Bewirtschaftung, Holzabfuhr, Besichtigungsfahrten von Holzkäufern usw.) bedarf keiner Fahrberechtigung.
Voraussetzungen
Diese Fahrberechtigung kann im Staatswald entgeltlich oder, wenn ein öffentliches Interesse (z.B. wissenschaftliche Institute, Ärzte, Tierärzte, Hebammen, Seelsorger oder andere gemeinnützige Nutzer im Rahmen ihrer Tätigkeit) vorliegt, unentgeltlich erteilt werden.
Verfahrensablauf
Bei Mitbenutzung eines Waldweges wird ein Mitbenutzungsvertrag mit der unteren Forstbehörde abgeschlossen. Für die Erteilung überregionaler Fahrberechtigungen sind die höheren Forstbehörden bzw. das Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zum Fahrzeugtyp und -kennzeichen
Gebühren
Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Wegelänge und der Häufigkeit der Befahrung. Die Berechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Wegeunterhaltungsaufwand für die betreffende Wegstrecke, der im Verhältnis der Belastung aufzuteilen ist. Es sind mindestens 0,20 EUR/km, mindestens aber 30,00 EUR/Jahr zu berechnen.
Für die Mitbenutzung von Waldwegen des Staatsforstbetriebs zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird kein Nutzungsentgelt erhoben. Sofern Wege durch die Bewirtschaftung dieser Flächen über das normale Maß hinausgehend beschädigt werden, z. B. durch Holzrücken, sind die Kosten für die Beseitigung der Schäden von dem Berechtigten zu ersetzen.
Hinweise und Tipps
Rechtzeitige Nachfragen nach einer Fahrerlaubnis ersparen Ärger und ggf. eine kostenpflichtige Verwarnung oder ein Bußgeld wegen unerlaubten Fahrens im Wald.

