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Einkommensverlustprämie

Voraussetzungen
Verfahrensablauf

Mit der Einkommensverlustprämie soll ein Ausgleich gewährt werden für Einkommensverluste, die durch die Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen dem Eigentümer entstehen. Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sein.


Voraussetzungen

Die Einkommensverlustprämie wird für genehmigte standortgerechte Aufforstungen mit Laubbaum- oder Mischkulturen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg gewährt. Als landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland oder mit landwirtschaftlichen Dauer- oder Sonderkulturen regelmäßig bewirtschaftet wurden. Zuwendungsfähig sind nur solche Flächen, für die eine Genehmigung nach § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vorliegt. Sofern die begünstigte Fläche nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers ist, gilt das Einverständnis des Eigentümers im Rahmen der Genehmigung nach § 25 LLG als erteilt.

Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden. Sofern Pflegemängel vorliegen, wird die Prämie ab dem auf das Jahr der Feststellung folgenden Jahr bis zu deren Beseitigung ausgesetzt.

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahren sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nachträglich erteilten unbefristeten Aufforstungsgenehmigungen für solche Kulturen.

Die Prämie wird jährlich als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form eines Zuschusses für eine Dauer von bis zu 15 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung der Fläche, gewährt. Die Prämie beträgt jährlich für Aufforstungsmaßnahmen von Zuwendungsempfängern, die die Aufforstungsflächen in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet haben und mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen,

  • bei Aufforstung von Ackerflächen mit bis zu 35 Bodenpunkten bis zu 300 € je Hektar; darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt bis zu 8 €, höchstens 700 € je Hektar,
  • bei Aufforstung von Grünlandflächen bis zu 300 € je Hektar.
  • in allen übrigen Fällen beträgt die Prämie bis zu 150 € je Hektar.

Werden Aufforstungen nicht mit Laubbaumbeständen durchgeführt, reduzieren sich die Beträge auf 85 % bei Mischbeständen. Für sonstige Bestände wird keine Prämie gewährt. Zuwendungen unter 100 Euro werden nicht bewilligt.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Einkommensverlustprämie ist im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bei der zuständigen unteren Landwirtschaftbehörde (ULB) zu stellen