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Richtlinie "Nachhaltige Waldwirtschaft"

Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps

Auszüge aus der Richtlinie des MLR über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (RL NWW) ab 01.01.2009


Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen und waldbauliche Standards

  • Verwendung von herkunftsgesichertem, standortsgeeignetem Saat- und Pflanzgut aus den für das Anbaugebiet empfohlenen Herkünften.
  • Die Verwendung von Wildlingen aus dem eigenen Betrieb ist zulässig, sofern Herkunft und Qualität geeignet sind. Bei Gewinnung aus anderen Betrieben muss per Stammzertifikat nachgewiesen werden, dass Wildlinge in nach dem FoVgG zugelassenen Beständen gewonnen wurden (Wildl. < 80 cm = 0,40 €/Pfl., > 80 cm = 1,00 €/Pfl.)
  • Die Förderung kann mit Auflagen hinsichtlich der Baumartenwahl und -mischung, Mischungsform, Waldrandgestaltung, Bodenmelioration, Wildverbissschutz u.a. verbunden sein (für Wildschutzmaßnahmen gibt es keine Förderung!!).
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung der geförderten Kulturen gewährleisten.
  • Die Zweckbindungsfrist (Veränderungsverbot) für waldbauliche Maßnahmen beträgt 10 Jahre (Ausnahmen bei Fällen höherer Gewalt z. B. Naturkatastrophen)
  • Gefördert werden nur Maßnahmen in zusammenhängenden Waldgebieten > 0,5 ha

Mischkulturen

  • Nadelbaumkultur mit einem Laubbaumanteil von mindestens 40 % der Fläche - nicht der Pflanzenzahl!!! (Tannenmischwald: Weißtanne und Laubbäume jeweils mind. 30%)
  • Mindestgröße der Laubholz-Beimischungen: Durchmesser der Gruppe mind. 15 Meter (keine Einzel- oder Reihenmischung)

Laubbaumkulturen

  • Laubbaumbestände ggf. mit einer Beimischung von höchstens 20 Flächen-% standortgerechter Nadelbaumarten.
  • Einzel- oder Reihenmischungen von Nadelbäumen sind nicht zulässig (sh. Mischkultur)

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind nach dieser Richtlinie förderfähig:

A. Förderung der Erstaufforstung
Erstaufforstung

  • Zusammenhängende Fläche von 0,1 ha, die Regelung der Mindestwaldgröße von > 0,5 ha gilt hier nicht!
  • Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG (Fachbereich Landwirtschaft) muss vorliegen, Auflagen sind zu beachten. Ausführung als Misch- oder Laubbaumkultur (siehe oben).
  • Freiflächen nach Nachbarrecht (Grenzabstände) können nur bei entsprechender Gehölzeinbringung berücksichtigt werden.
  • Fördersatz: Laubbaumkultur 70%, Mischkultur 50% (auch für Maßnahmen zur gelenkten Sukzession, dabei werden aber nur Arbeitskosten berücksichtigt).

B. Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung
Naturverjüngung

  • Ab einer durchschnittlichen Oberhöhe von 1,3 m (gesicherte Kultur) bis max. 4 m, Überschirmungsgrad von max. 0,3, Flächengröße mind. 0,1 ha.
  • Nur in Verbindung mit Bepflanzung von kleineren Blößen, Mischwuchsregulierung oder Auskesseln einzelner Pflanzen.
  • Nur Kulturtypen im Sinne der Richtlinie (Laubbaum- bzw. Mischkultur)
  • Zuwendungshöchstsatz 85% (Eigenleistung 520 €/ha, Arbeitskräfte 720 €/ha), max. 600 €/ha

Vor- Unterbau (Saat, Pflanzung und Kulturvorbereitung)

  • Mindestens 0,1 ha Fläche oder ganze Flurstücke.
  • Laubbaum- (Förderung: 85% der Sach- und Arbeitskosten) oder Weißtannenkultur (70%) - Mischkulturen sind nicht möglich!!

Wiederaufforstung (Saat, Pflanzung und Kulturvorbereitung)

  • Als Folgemaßnahme nach Sturmwurf oder -bruch, Käferkalamität, Dürre oder Waldbrand, Umbau von Rein- oder von nicht standortsgerechten Beständen
  • Zusammenhängende Fläche von mind. 0,1 ha.
  • Als Misch- (Förderung: 70% der Sach- und Arbeitskosten) oder Laubbaumkultur (Förderung: 85% der Sach- und Arbeitskosten)

Nachbesserung

  • Bei Erstaufforstungen, Vor- Unterbau, Wiederaufforstungen und Neuanlage von Waldrändern wenn innerhalb von 2 Jahren nach Durchführung der Maßnahme witterungsbedingte Ausfälle auf mehr als 30 % der Pflanzfläche oder 1 ha zusammenhängender Fläche aufgetreten sind.
  • Der ursprüngliche Bestandestyp muss wiederhergestellt werden.
  • Bei Misch- (Förderung: 70% der Sach- und Arbeitskosten) oder Laubbaumkulturen (Förderung: 85% der Sach- und Arbeitskosten).

Jungbestandspflege

  • Nadelbaumbestände nur förderfähig, wenn langfristig mind. 10% Laubbaumanteil gegeben ist.
  • Naturverjüngte Laubbaum- und Mischbestände ab einer Oberhöhe von 4 m, sonst 2 m
  • Je Fläche maximal 2 Pflegedurchgänge förderfähig (Einlegen von Pflegepfaden gilt als Maßnahme)
  • Maximale Oberhöhe bei Nadelbäumen10 m und bei Laubbäumen 13 m.
  • Zuwendungshöchstsatz 50% (Eigenleistung 500 €/ha, Arbeitskräfte 670 €/ha), max. 350 €/ha

Bodenschutzkalkung

  • Voraussetzung: Gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich Notwendigkeit, Kontrolle der Einhaltung der geforderten Qualitätskriterien mittels Materialproben
  • Zuwendungsfähige Kosten: Gutachten, Kalkungsmittel, Ausbringung
  • Zuwendungshöchstsatz: 90% der Ausgaben (ohne Ust.)

Anlage naturnaher Waldaußen und -innenränder

  • Nur heimische Bäume und Sträucher
  • Waldaußenränder mind. 10m/max. 30 m tief
  • Zuwendungssatz: 85% der nachgewiesenen Kosten

Insektizidfreier Waldschutz

  • Nur im Kalamitätsfall!

C. Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Erstinvestitionen
Geschäftsführung
Holzmobilisierungsprämie
D. Förderung der forstlichen Infrastruktur
Wegebau

  • Neubau und Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher LKW-befahrbarer Wege
  • Förderfähig sind Baukosten, Planung und Bauleitung zu 40 - 70 % abhängig von den Baukosten je Laufmeter.
  • Fachliche Überprüfung durch der Wegebauspezialisten des Regierungspräsidiums
  • Anwendung der VOB wenn Zuwendung >25.000€

Weggrundinstandsetzung

  • Nur nach Kalamitäten oder als Förderschwerpunkte in bestimmten Jahren

Holzkonservierungsanlagen

  • Nur nach Kalamitäten

E. Förderung sonstiger ökologischer Maßnahmen und Soforthilfen durch das Land
Soforthilfen

  • Soforthilfe bei außergewöhnlichen Schadereignissen ( z.B. Lagerbeschickung, Nasslagerbeihilfe, zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen)

Waldnaturschutz

  • Feuchtgebiete und Fließgewässer im Wald
  • Landschafts- und Biotop- und Habitatpflege
  • Vertragsnaturschutz NATURA 2000
  • Waldumweltmaßnahmen

Verfahrensablauf

1. Antragsphase

  • Antragsteller: Absprache der Maßnahme mit der zuständigen Forstrevierleitung und Antragstellung auf Vordruck BF1
  • Antragsfrist: Maßnahmen im 1. Halbjahr: 31.01., im 2. Halbjahr: 31.07.
  • Ggf. Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns z.B. bei Wiederaufforstung im Frühjahr
  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität durch die untere Forstbehörde (Landratsamt Heidenheim) und Weiterleitung an das Regierungspräsidium Tübingen (Bewilligungsbehörde)

2. Bewilligungsphase

  • Fachtechnische Prüfung, ggf. Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und Bewilligung/ Ablehnung durch das Regierungspräsidium

3. Vollzugsphase

  • Der Antragsteller legt nach Vollzug der Maßnahme(n) den Verwendungsnachweis der unteren Forstbehörde vor
  • Die untere Forstbehörde prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Maßnahme und den Verwendungsnachweis und leitet ihn an das Regierungspräsidium weiter

4. Auszahlungs-/ Kontrollphase

  • Das Regierungspräsidium prüft den Verwendungsnachweis fachtechnisch, führt bei 5 % der Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und zahlt die Fördermittel aus.
  • 1% der Maßnahmen wird nach Auszahlung, aber innerhalb der Zweckbindungsfrist (10 Jahre) durch das Regierungspräsidium geprüft.

Form und Höhe der Zuwendung

  • Sachkosten:
  • Vorlage der Originalrechnungen der Sachkosten (z.B. Pflanzenlieferungen, Unternehmerkosten,…)
  • Arbeitskosten:
  • Eigenleistungen: Leistungen Betriebsinhaber oder Familienangehörige (18,00 €)
  • Arbeitskräfte des Maßnahmenträgers (26,00 €)
  • Arbeitskostenpauschalen bei Wiederaufforstung, Vorbau, Erstaufforstung, Nachbesserung, Naturverjüngung, Jungbestandspflege
  • Mindestförderbetrag für Einzelanträge im Kleinprivatwald: 250 €, im Kommunalwald/Privatwald < 500 ha: 1000 €, im Kommunalwald/Privatwald > 500 ha und FBG: 2.500 €
  • Rabatte, Skonti und Umsatzsteuer sind nicht förderfähig!
  • Tabelle zuwendungsfähiger Kosten: www.forstbw.de/landesbetrieb-forstbw/produktedienstleistungen/foerderung/forstliche-foerderung/

Erforderliche Unterlagen

Je nach Art der Maßnahme sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:

  • Lageplan (obligatorisch)
  • Genehmigung der Aufforstung nach § 25 LLG
  • Gutachterliche Stellungnahme Bodenschutzkalkung
  • De-minimis-Erklärung für FWZ-Anträge Teil C der Richtlinie (BF 13)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung für FWZ-Investitionen (BF 7)
  • Bauplan (z.B. Wegebau, Holzkonservierungsanlagen, Feuchtgebiete etc.)
  • Ergebnis der Ausschreibung (z.B. Wegebau; period. Betriebspläne etc.)
  • Zeichnungsberechtigung (BF 3)

Gebühren

keine


Hinweise und Tipps

Beginnen Sie Ihre Arbeit, für die eine Förderung beantragt werden soll, auf keinen Fall vor dem Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns! Ein ungenehmigter vorzeitiger Beginn ist förderschädlich!