Ausschilderung von Waldwegen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Zur Intensivierung des Fremdenverkehrs und der Ausübung spezieller Sportarten unterhalten Kommunen und Vereine umfangreiche Wegenetze für Freizeitaktivitäten, wozu insbesondere Wandern, Radfahren und der Mountainbike-Sport zählen. Da dadurch insbesondere in Ballungsräumen die Gefahr droht, dass ein ungeordneter „Schilderwald“ entsteht, der auch für die Nutzer unübersichtlich wäre, hat die Forstbehörde die Aufgabe, regulierend einzugreifen. So bedarf jede Wegkennzeichnung im Wald der Genehmigung der Forstbehörde.
Voraussetzungen
Im Wald lauern Gefahren z.B. durch umstürzende Bäume und herabstürzende Äste. Entgegen des Grundsatzes, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr geschieht, herrscht auf markierten Wegen eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers. Da dieser i.d.R. unentgeltlich seine Fläche zur Verfügung stellt, ist es sinnvoll, den Übertrag der zivilrechtlichen Verantwortung für die Auswahl, Eignung und Unterhaltung der Strecke einschließlich der Verkehrssicherungspflichten auf die Betreiber vertraglich zu regeln.
Verfahrensablauf
Sinnvollerweise geschieht die Abstimmung der Wegführung bereits im Vorfeld mit den örtlich zuständigen Forstrevierleitenden.
Bereits im Rahmen der Planung müssen forstliche, naturschutzrechtliche und ggf. jagdliche Belange in der Streckenführung berücksichtigt werden. Auch sicherheitsrelevante Themen (z.B. Verzicht einer Führung des Weges durch Bannwälder, Waldrefugien oder Habitatbaumgruppen) sind dabei zu beachten.
Fragen nach der Art und des Umfanges der Anlage, der Verkehrssicherungspflicht sowie der Haftung bei Schäden Dritter, der Unterhaltung und ggf. des Abbaus sind im Voraus zu klären.
Die Verantwortung kann dabei auf 2 Säulen aufgeteilt werden:
- Der Betreiber ist für die Verkehrssicherungspflicht der Einrichtung verantwortlich und definiert in Abstimmung mit dem Waldbesitzer entsprechend dem Zweck der Anlage die notwendigen Standards und Anforderungen.
- Der Revierleiter kontrolliert im Auftrag der Betreibergemeinde die Strecke oder Anlagen auf Auffälligkeiten und stellt ggf. den Handlungsbedarf fest. Die für notwendig erachteten und einvernehmlich festgelegten Maßnahmen werden gegen Kostenersatz vom Waldeigentümer durchgeführt.
Die Vertragsabsprachen sollten sinnvollerweise schriftlich niedergelegt werden.
Die Markierung muss in enger Absprache mit den Forstrevierleitenden erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Topographische Karte mit dem geplanten Streckenverlauf
Gebühren
Da es sich bei der Erschließung des Waldes für die Erholung, sofern damit keine kommerziellen Interessen verfolgt werden, um ein öffentliches Interesse handelt, wird für die forstrechtliche Genehmigung keine Gebühr erhoben.
Hinweise und Tipps
Mustervertrag von ForstBW (Land Baden-Württemberg)
I.
1. ForstBW gestattet der Gemeinde, unentgeltlich Strecken auch über das Eigentum des Landes Baden-Württemberg zu führen, soweit die Benutzung zum Zwecke der Erholung bzw. der Sportausübung erfolgt.
Über den Erholungszweck hinausgehende Benutzungen, insbesondere gewerblicher Art sowie kommerzielle und/oder organisierte Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Genehmigung (ggf. gegen Entgelt).
2. Die Gemeinde verpflichtet sich, vor der Kennzeichnung (§ 37 Abs. 5 LWaldG) und für eventuelle organisierte Großveranstaltungen (§37 Abs. 2 LWaldG) die Zustimmung des Eigentümers sowie die erforderliche Genehmigung einzuholen.
II.
1. Die Gemeinde übernimmt anstelle des Eigentümers die volle Verantwortung für die Auswahl (Eignung) der gekennzeichneten Wege und Pfade und für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen, Dokumentation, Feststellung eines Handlungsbedarfs) hat sich an Benutzungsart und –intensität sowie an den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu orientieren.
2. Im Rahmen der in der Vorbemerkung beschriebenen Nutzung umfasst die Verkehrssicherungspflicht die gekennzeichneten Wege, das Lichtraumprofil sowie die an die Wege angrenzenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese die bestimmungsgemäße Benutzung beeinträchtigen können.
3. Soweit die Wahrnehmung der Verkehrssicherung aus Sicht der Gemeinde eine Veränderung am Grundstück oder die Beseitigung von Bäumen erforderlich macht, ist dies nur im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer (Land Baden-Württemberg) möglich.
Wird kein Einvernehmen erzielt und kommt es zu einem Schadensfall, kann die Gemeinde in Absprache mit dem Haftpflichtversicherer und dem Einvernehmen mit ForstBW die Schadensangelegenheit durch Vergleich regeln.
4. Die Gemeinde übernimmt die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Kennzeichnung. Die Anbringung darf nur in Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgen.
5. Die Durchführung der einvernehmlich für notwendig erachteten Maßnahmen erfolgt durch ForstBW (ggf. gegen Kostenerstattung, siehe Vorbemerkung sowie IV., sofern über 500 EUR pro Maßnahme).
Die für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Bediensteten gelten als mitversicherte Personen im Rahmen der kommunalen Haftpflicht-Versicherung der Gemeinde.
Ein Rückgriff im Schadenfall gegen die Bediensteten findet nicht statt, sofern keine vorsätzliche Schadenverursachung vorliegt.
III.
Die Gemeinde stellt das Land Baden-Württemberg als Eigentümer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge der Bewirtschaftung der an die gekennzeichneten Strecken angrenzenden Grundstücke und der zweckentsprechenden Benutzung der Strecken durch den Eigentümer selbst frei, es sei denn, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Beauftragten des Landes verursacht wurden.
IV.
Die Gemeinde übernimmt die Mehrkosten, die auf Grund der gewünschten Zweckbestimmung für ForstBW anfallen. Darüber hinaus übernimmt sie bei einer aus betrieblichen Gründen erforderlichen Sperrung von Wegabschnitten die Pflicht, nach rechtzeitiger Anzeige Umleitungsstrecken auszuschildern.


