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Genehmigungen nach Landeswaldgesetz
Genehmigungen nach Landeswaldgesetz
Das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg regelt, was im Wald getan, nicht getan oder nur mit besonderer Genehmigung der Forstbehörden getan werden darf. Sie unterscheiden sich nach Genehmigungen für Waldeigentümer, aber auch für Waldbesucher und -nutzer. Hier eine Auswahl:
Genehmigung
- von dauerhaften oder zeitlich befristeten Umwandlungen von Wald (§§ 9-11)
- von Kahlhieben (§ 15)
- der Nutzung hiebsunreifer (junger) Bestände (§ 16)
- der Teilung von Waldgrundstücken (§ 24)
- der Anlage von Tiergehegen im Wald (§ 34)
- von Veranstaltungen im Wald (§ 37 Abs. 2)
- der Aufstellung von Bienenständen (§ 37 Abs. 4, 2.)
- des Zeltens im Wald (§ 37 Abs. 4, 2.)
- der Ausschilderung von Wegen (Wanderwege, Nordic-Walking-Strecken, Radwege,…) (§ 37 Abs. 5)
- von Feuermachen am/im Wald (§ 41)
- der Sperrung von Wald (§ 38)
- einer außerordentlichen (d.h. über die Forsteinrichtungsplanung hinausgehenden) Nutzung (§ 52)

