Kahlhiebe und Nutzung hiebsunreifer Bestände
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Kahlhiebe sind schwerwiegende Eingriffe in das ökologische Gleichgewicht von Wäldern und bedürfen deshalb nach § 15 des Landeswaldgesetzes eine Genehmigung der Forstbehörde. Der § 17 LWaldG regelt Kahlschläge in Beständen, die ein Mindestalter noch nicht erreicht haben.
Voraussetzungen
Als Kahlhiebe gelten
1. flächenhafte Nutzungen,
2. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen maximalen Vorrats herabsetzen.
Durch einen Kahlhieb dürfen
1. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit nicht geschädigt,
2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauernd beeinträchtigt oder
3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Diese Regelung gilt nicht für Boden- und Biotopschutzwälder, sowie Schutzwälder gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Bei diesen ist jeder Kahlhieb genehmigungspflichtig. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
2. Beeinträchtigungen und Gefährdungen nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, dass
1. die vorgesehene Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt oder
2. ein bestimmtes forsttechnisches Vorgehen eingehalten wird.
Kahlhiebe von
1. Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
2. Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände)
sind verboten bzw. bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie erlischt nach drei Jahren
Ein Kahlhieb bedarf keiner Genehmigung,
1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan vorgesehen ist,
2. auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist,
3. auf Flächen, die für die Anlage eines Waldweges, einer sonstigen forstbetrieblichen Einrichtung, einer Leitungsschneise oder zur Herstellung der räumlichen Ordnung im Wald erforderlich sind,
4. in Beständen mit gesicherter Naturverjüngung,
5. in Beständen, in denen andere Baumarten vorgebaut oder nachgebaut werden sollen und
6. in geschädigten Bestanden, in denen die Nutzung wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Der Waldeigentümer stellt einen formlosen Antrag an die untere Forstbehörde (Fachbereich Forsten des Landratsamts) in dem der Grund der Kahllegung und das Wald-Flurstück aufgeführt sind.
Erforderliche Unterlagen
Ein Lageplan mit der genauen Lage des betroffenen Waldteils sollte beigefügt werden.
Gebühren
Für die Bearbeitung incl. ggf. eines Ortstermins werden 12,00 €/Viertelstunde berechnet.

