Waldumwandlungen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Vielfältige Vorhaben privater oder kommunaler Waldeigentümer, insbesondere im mit 47 % Waldanteil stark bewaldeten Landkreis Heidenheim, sind nur umzusetzen, wenn Wald in eine andere Nutzungsart (z.B. Bauland, Gewerbegebiete, Standorte von Digitalfunkmasten, Steinbrüche) umgewandelt wird. Dabei gibt es bezüglich der Flächengröße keine Bagatellgrenze.
Voraussetzungen
Nach § 9 des Landeswaldgesetzes darf Wald nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde (Forstdirektion) in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes kann insbesondere bestimmt werden, dass
1. in der Nähe als Ersatz eine Neuaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen ist,
2. ein schützender Bestand zu erhalten ist,
3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen.
Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Ggf. wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen einschließlich Erholungseinrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde.
Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden greift der § 10 des Landeswaldgesetzes.
Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die höhere Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Grunde des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.
Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche nach § 11 des Landeswaldgesetzes befristet genehmigen, wenn
1. ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung (z.B. als Steinbruch) der Fläche besteht,
2. sichergestellt wird, dass die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
Verfahrensablauf
Der Waldeigentümer (nur er ist berechtigt) stellt mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Umwandlung einen formlosen Antrag an die untere Forstbehörde (Fachbereich Wald und Naturschutz des Landratsamts) in dem der Grund für die Umwandlung, das Flurstück und die umzuwandelnde Fläche vermerkt sind. Unten genannte Unterlagen sind beizufügen.
Erforderliche Unterlagen
- Umwandlungsantrag des Waldbesitzers
- Übersichtslageplan Maßstab bis 1:25.000
- Lageplan / Detailplan bis Maßstab 1:5.000 (parzellenscharf, mit eindeutiger Umwandlungsgrenze)
- Anhörung der Grundstücksnachbarn soweit gem. § 27 LWaldG erforderlich
- bei Kommunalwald: Gemeinderatsbeschluss
- bei Umwandlung nach § 11: Rekultivierungs- bzw. Wiederaufforstungsplanung (soweit nicht im Rahmen der Beteiligung als TöB bereits vorhanden)
Gebühren
Normalerweise wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 €/ar Umwandlungsfläche durch die höhere Forstbehörde erhoben. Dazu können die Kosten für eine Ersatzaufforstung, eine Walderhaltungsabgabe, sowie bei befristeten Umwandlungen eine Sicherheitsleistung für die spätere Rekultivierung und Wiederbewaldung kommen).


