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Ordnungswidrigkeiten im Wald

Ordnungswidrigkeiten im Wald
Ordnungswidrigkeiten der Waldbesucher
Ordnungswidrigkeiten der Waldeigentümer


Ordnungswidrigkeiten im Wald

Die Funktionen des Waldes für den Menschen und die Umwelt sind vielfältig. Genauso die Anforderungen, die tagtäglich an ihn gestellt werden. So ist im Landeswaldgesetz geregelt, wie sich Waldbesucher verhalten sollen, um dieses wichtige Ökosystem nicht zu gefährden und die Erholung anderer Waldbesucher nicht zu beeinträchtigen. Geregelt ist aber auch, für welche gesetzeswidrigen Handlungen Waldeigentümer mit einer Geldbuße zu rechnen haben.


Ordnungswidrigkeiten der Waldbesucher

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  • außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
  • brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft,
  • ein Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt.

So mancher Waldbrand entsteht durch fahrlässigen Umgang mit Feuer

im Wald

  • außerhalb von Straßen und Wegen oder auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, auf Fußwegen oder auf Sport- und Lehrpfaden reitet, oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden mit dem Rad fährt,
  • die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt, insbesondere durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Missbrauch von Musikinstrumenten oder Musikapparaten,
  • forstbetriebliche oder jagdbetriebliche Einrichtungen, unbefugt betritt,
  • fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, zeltet oder unbefugt Verkaufsstände aufstellt,
  • organisierte Veranstaltungen ohne Genehmigung der Forstbehörde durchführt oder an solchen Veranstaltungen teilnimmt,
  • in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober unbefugt raucht,
  • Erholungseinrichtungen missbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen lässt,
  • Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder die dem Schutz von forstbetrieblichen Einrichtungen dienen, unbefugt öffnet, offenstehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  • Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt,
  • geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,
  • Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,
  • Ameisenhaufen zerstört oder beschädigt oder Ameisen oder deren Puppen unbefugt einsammelt,
  • im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

Müll im Wald ist nur eine von veielen Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
  • einen Baumbestand für die Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen über ein Hektar Größe ohne Genehmigung beseitigt,
  • einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
  • hiebsunreife (Nadelholz unter 50 Jahren, Laubholz unter 70 Jahren) Bestände nutzt,
  • die Anzeige eines Kahlhiebs nicht vornimmt,
  • ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im Wald errichtet oder erweitert,
  • Wald ohne Genehmigung sperrt oder eine Anzeige der Sperrung nicht vornimmt,

Die Ordnungswidrigkeit nach dem 1. Spiegelstrich kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.