Tipps für Jugendgruppen
Rechtliche Informationen zu Aktionen mit Jugendgruppen im Wald
Der Wald bietet vielfältige Erfahrungsräume für Kinder und Jugendliche. Das Erleben und Erfühlen der Natur, die Auseinandersetzung mit diesem für Jugendliche heute oft unbekannten Lebensraum fördert Gruppenprozesse und Sozialverhalten.
Damit Gruppen bei ihren Aktionen nicht in Konflikt mit dem Gesetz geraten, hier eine Auszug aus dem
Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg:
- 37 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten! Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(D.h. kommerzielle Veranstaltungen für die z.B. ein Startgeld oder ein Teilnehmerbeitrag erhoben wird)
(3) Das Radfahren ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet ist das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden.
(4) Ohne besondere Befugnisse (Erlaubnis des Waldeigentümers) ist nicht zulässig
1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten,
(Biwakieren fällt nicht unter das Zeltverbot, sondern unter das allgemeine Betretensrecht, es dürfen aber keine Forstschäden verursacht, außerhalb markierter Feuerstellen kein Feuer entzündet und kein Abfall hinterlassen werden)
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Hochsitzen).
- 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern. (Bei Bedarf größerer Holzmengen, die untere Forstbehörde beim Landratsamt - siehe Ansprechpartner - nach der Waldbesitzeradresse fragen!)
(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben unberührt. (z.B. Verbot der Entnahme von geschützten Pflanzen)
- 41 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht (z.B. auch Fackeln) gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt (z.B. auch Zeltlager, die durch den Waldbesitzer genehmigt sind, müssen mindestens diese 30 m Abstand vom Wald einhalten)
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

