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Abwasserabgabe
Für das Einleiten von vorbehandelten kommunalen und industriellen Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten (§1 Abwasserabgabengesetz aus dem Jahre 1976, letzte Fassung vom 18. Januar 2005).
Die Abgabeerklärung wird vom Einleiter (Kommune oder Betrieb) beim Landratsamt eingereicht. Nach der fachtechnischen Überprüfung der Erklärung erfolgt die Festsetzung der Abgabe durch das Landratsamt. Die Abgabe wird von den Einleitern an das Land Baden-Württemberg zur zweckgebundenen Verwendung im Bereich des Gewässerschutzes überwiesen (§13 AbwAG, Verwendung der Abgabe)

