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Altstandorte und Altablagerungen

● Altstandorte
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 Bundesbodenschutzgesetz).

● Altablagerungen
Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (§ Abs. 5 Nr.1 Bundesbodenschutzgesetz).