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Bodenauffüllungen

Mit dem Bundesbodenschutzgesetz, dem Landesbodenschutz -und Altlastengesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sollen die Funktionen des Bodens im Naturhaushalt nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt werden.
Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (z.B. Erdaushub, Baggergut) auf den Boden werden in § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt.
Im Außenbereich sind Erdauffüllungen/Erdaufschüttungen ab 300 m2 Auffüllfläche oder ab 3 m Höhe bau- und naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
Sollte die Fläche jedoch in einem Schutzgebiet (z.B. Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet) liegen, bedürfen Auffüllungen unabhängig von der Größe und Lage immer einer Gestattung/Zustimmung und sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
In den Wasserschutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten ist eine Bodenauffüllung grundsätzlich nicht zulässig.
Mit der Genehmigung bzw. Gestattung werden die Anforderungen in Bezug auf Materialqualität und Bauausführung geregelt, um zu gewährleisten, dass die Funktionen des Bodens gesichert werden.

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