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Schädliche Bodenveränderungen

Schädliche Bodenveränderungen (SBV)
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen(§ 2 Abs. 3 BBodSchG).

Jeder der auf den Boden einwirkt, ist verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden (§ 4 Absatz
1 BBodSchG). Grundstückseigentümer sind verpflichtet, gegen schädliche Bodenveränderungen Vorsorge zu treffen(§ 4 Absatz 2 BBodSchG).

Für den Boden ergeben sich zahlreiche Gefährdungen. Es seien hier nur genannt:

  • Flächenverbrauch durch Bebauung und Verkehrswegebau
  • Veränderung der natürlichen Beschaffenheit von Böden durch Schadstoffeintrag und Bodenverdichtung
  • Verlust von Bodensubstanz durch Bodenerosion

Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes in besonderem Maße zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob

  • die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
  • eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen
  • eine Nutzung von Baulücken oder
  • Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden
  • möglich ist.