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Grundwasseraufschlüsse

Wer Erdarbeiten und Bohrungen vornimmt, die keiner behördlichen Zulassung, z.B. einer Baugenehmigung, bedürfen und die mehr als 10 m in den Boden eindringen oder auf die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat dies beim Fachbereich Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen (§ 37 Wassergesetz).