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Grünlandumbruch

Grundsätzlich ist nach § 4 (3) der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) der Umbruch sowie jegliche Nutzungsänderung auch von Teilflächen von Dauergrünland in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten verboten.

Weshalb ist der Umbruch von Dauergrünland verboten?
Die SchALVO dient dem besonderen Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten (WSG), um das Grundwasser, das für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt wird, vor Beeinträchtigungen aus der Landbewirtschaftung, insbesondere vor einer weiteren Nitratbelastung, zu schützen. Beim flächenhaften Umbruch von Dauergrünland wird Nitratstickstoff freigesetzt und gelangt ins Grundwasser.

Was ist Dauergrünland?
Dauergrünland ist Grünland, Wechselgrünland und Ackerfutter ab Beginn des sechsten Nutzungsjahres ohne Anrechnung des Ansaatjahres und der Zeiten einer Grünlandnutzung im Rahmen staatlicher Förderprogramme. Im Rahmen von Maßnahmen der Flurneuordnung neu angelegtes Grünland gilt sofort als Dauergrünland.

Ordnungswidrigkeit, Bußgeldverfahren
Wer in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten gegen das Umbruchverbot nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 SchALVO verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Ahndung durch ein Bußgeldverfahren rechnen.

Befreiung vom Verbot des Umbruchs von Dauergrünland
Eine Befreiung vom Verbot des Umbruchs von Dauergrünland ist nur in Ausnahmefällen und nur dann möglich, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn eine unzumutbare Härte gegeben wäre und die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt.

Antrag auf Befreiung vom Verbot des Umbruchs von Dauergrünland
Der Antrag auf Befreiung vom Verbot des Umbruchs von Dauergrünland kann formlos gestellt werden bei:

Landratsamt Heidenheim
Bau und Umweltschutz
Brenzstraße 30
89518 Heidenheim

  • Bitte begründen Sie in Ihrem Antrag den vorliegenden Härtefall.
  • Bitte geben Sie Flurstück-Nummer und Gemarkung des betroffenen Grundstücks an und legen Sie möglichst einen Kartenausschnitt bei, auf dem die Lage des betroffenen Grünlands ersichtlich ist.
  • Damit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt, ist in der Regel eine Tauschfläche anzubieten, die vor dem Umbruch bereits als Dauergrünland anzulegen ist. Die Tauschfläche muss größer sein als die umzubrechende Fläche und sollte in der Regel im Verhältnis 1 : 1,5 stehen. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag die Größe der angebotenen Tauschfläche an und legen Sie möglichst einen Kartenausschnitt bei, auf dem die Lage der Tauschfläche ersichtlich ist.
  • Wenn andere Gründe vorliegen, wegen denen der Umbruch dem Wohl der Allgemeinheit oder öffentlichen Belangen dient, bitten wir diese anzugeben.
  • Ein Umbruch einer Fläche, die größer als 1 ha ist, wird in der Regel nicht zugelassen.
  • Der Umbruch einer Fläche in einem Nitratproblem- oder Nitratsanierungsgebiet wird in der Regel nicht zugelassen.