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Wasserentnahmeentgelt

Nach §§ 17 a ff Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) ist grundsätzlich jeder, der Wasser von oberirdischen Gewässern oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet, soweit es der Wasserversorgung dient, gegenüber dem Land Baden-Württemberg entgeltpflichtig.

Nicht der Wasserversorgung dienen alle Gewässerbenutzungen, bei denen auf das Wasser keinen Wert gelegt wird oder es sogar unerwünscht ist (z. B. das Ableiten von Grundwasser während der Durchführung von Baumaßnahmen).

Ausnahmen von der Entgeltpflicht

  • geringfügige Entnahmen bis zu 2 000 m³ pro Jahr
  • Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung (z. B. Wärmepumpen)
  • Erlaubnisfreie Nutzung des Grundwassers für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  • Erlaubnisfreie Gewässernutzung bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes sowie der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  • Gemein- und Anliegergebrauch an oberirdischen Gewässern
  • Entnahmen für Zwecke der Fischerei

Höhe des Wasserentnahmeentgelts
Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers entsprechend dem Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen:

  • Öffentliche Wasserversorgung     0,05113 €/m³
  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    zum Zwecke der Kühlung     0,01023 €/m³
  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung     0,00511 €/m³
  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    zu sonstigen Zwecken     0,02045 €/m³
  • Entnahme von Grundwasser     0,05113 €/m³

Abgabeerklärung
Der Entgeltpflichtige muss für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31.Januar des folgenden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge und den Verwendungszweck auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck abgeben.
Dieser amtliche Vordruck kann unter Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17b WG herunter geladen werden.

Festsetzung des Entgelts
Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Für das laufende Kalenderjahr sind zum 1. Juni und 1. Dezember Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags. Mit Bescheid des Folgejahres werden die erbrachten Vorauszahlungen angerechnet und eventuelle Überzahlungen zurückerstattet.

Zahlungshinweise
Da das Wasserentnahmeentgelt nicht dem Landkreis, sondern dem Land Baden-Württemberg zu entrichten ist, sind Zahlungen unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens auf das Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg zu leisten:

Landesoberkasse Baden-Württemberg
Landesbank Baden-Württemberg / Baden-Württembergische Bank Stuttgart
BLZ      600 501 01
Kto-Nr.     749 553 0102

Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts
Auf Antrag ist eine Ermäßigung des Entgelts nach § 17d WG möglich.
Eine Ermäßigung kann möglich werden bei Produktionszweigen, deren Wasserbedarf den durchschnittlichen Bedarf des verarbeitenden Gewerbes wesentlich übersteigt (wasserintensive Produktion) und der Betrieb durch das Entgelt erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre.
In gleicher Weise kann das Entgelt ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.
Bei der Verwendung von Grundwasser wird eine Ermäßigung nur gewährt, wenn eine Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.