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Eigenverbrauchstankstellen (Diesel)

Bei der Sanierung bestehender bzw. bei der Errichtung neuer Tankstellen wird dem Betreiber bzw. Antragsteller dringend empfohlen, im Vorfeld mit dem Landratsamt Heidenheim und mit einer Sachverständigenorganisation in Verbindung zu treten.

Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen (Diesel)

1. Bestehende Eigenverbrauchstankstellen

Für bestehende Anlagen gilt Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen (VwV Tankstellen) vom 4. Februar 1998 (GABl. S. 266).
Dabei wird unterschieden in Eigenverbrauchstankstellen von 40.000 bis 100.000 l Jahresumsatz und Anlagen unter 40.000 l Jahresumsatz. Bei den letztgenannten werden geringere Anforderungen an die Bodenbefestigung gestellt, ferner kann auf die Entwässerung des Abfüllplatzes über eine Leichtstoffabscheideanlage bzw. eine Überdachung verzichtet werden.

2. Errichtung neuer Eigenverbrauchstankstellen

Mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.2004 sind die unteren Wasserbehörden (Landratsämter) angewiesen, bei der Neuerteilung von Eigenverbrauchstankstellen das ATV-DVWK-Arbeitsblatt 781 Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) Tankstellen für Kraftfahrzeuge anzuwenden.

Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind nach wie vor Anlagen bis zu 100.000 l Jahresumsatz. Neu ist, dass es nur noch für Anlagen unter 5.000 l Jahresumsatz Erleichterungen gibt.

3. Anforderungen an die Lageranlage (Lagertank und Rohrleitungen)

Unabhängig von bestehenden oder neuen Tankstellen gelten für die Lageranlage nach wie vor die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS vom 11. Februar 1994 (speziell §§ 12 und 13) sowie deren Änderungsverordnungen in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (speziell §§ 19g und h).

4. Überwachung der Anlagen

Die Anforderungen an die Überwachung der Anlagen bleiben unverändert. Diese sind in § 23 der Anlagenverordnung - VAwS vom 11. Februar 1994 geregelt. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten dabei strengere Anforderungen.

Der Landkreis Heidenheim ist bis auf wenige Flächen in der Gemarkung von Dischingen vollständig Wasserschutzgebiet.

5. Beratung

Bei der Sanierung bestehender bzw. bei der Errichtung neuer Tankstellen wird dem Betreiber bzw. Antragsteller dringend empfohlen, im Vorfeld mit dem Landratsamt Heidenheim und mit einer Sachverständigenorganisation in Verbindung zu treten.

Hinweis:
Unabhängig von allen anderen wasserwirtschaftlichen und sonstigen Anforderungen ist für eine Eigenverbrauchstankstelle ab 5.000 l Lagerkapazität eine Baugenehmigung erforderlich.