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Überwachung von Heizöllagern
Der Betreiber einer Heizöllageranlage hat Pflichten, deren Einhaltung vom Landratsamt überwacht wird.
WHG und VAwS
Die Vorschriften für Betreiber bzw. Eigentümer von Heizöllageranlagen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Auszugsweise nachstehend die wichtigsten Pflichten:
Unterirdische Tanks
Alle unterirdischen Tanks sind regelmäßig von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen.
Der Prüfturnus beträgt in Wasserschutzgebieten 2 ½ Jahre, ansonsten 5 Jahre.
Oberirdische Tanks
Ab einem Behältervolumen (bzw. bei Batterietanks Gesamtvolumen) von 1 000 Liter sind oberirdische Tanks in Wasserschutzgebieten von einem zugelassenen Sachverständigen regelmäßig alle 5 Jahre prüfen zu lassen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt dies bei einem Tankvolumen über 10 000 Liter.
Für oberirdische Anlagen von 1.000 l bis 10.000 l im Wasserschutzgebiet entfällt die Prüfpflicht, wenn Sie dem Landratsamt Heidenheim nachweisen, dass Ihre Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG mindestens einmal jährlich gewartet wird.
Prüfung ohne Aufforderung durch das Landratsamt
Jeder Betreiber einer prüfpflichtigen Anlage ist gesetzlich verpflichtet, diese ohne Aufforderung überprüfen zu lassen.
Verstöße gegen die VAwS können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeld belegt werden.
Anforderungen an die Lagerung (auszugsweise)
- Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Heizöltanks) müssen doppelwandig sein.
- Undichtigkeiten der Behälterwände müssen durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden.
- Ist die Anlage einwandig (oberirdisch), so muss sie in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen. Der Auffangraum muss einen dreifachen Schutzanstrich haben und er darf keine Öffnungen, Risse, Abläufe oder Rohrkanäle haben.
- Auffangräume müssen so bemessen sein, dass sie das maximal angegebene Volumen der Tankanlage (Rückhaltevolumen) aufnehmen können.
- Die Nutzung von einwandigen unterirdischen Anlagen ist nicht zulässig.
Fachbetriebe nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Nach der Verordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) dürfen an Heizöltankanlagen mit einem Volumen von 1 000 Liter bis 10 000 Liter, nicht nur Fachbetriebe nach § 19 l WHG, sondern auch Fachfirmen (Handwerksbetriebe aus dem Bereich Sanitär-Heizung-Klima, die nicht Fachbetrieb nach § 19 l WHG sind) tätig werden.
Die Tätigkeiten Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 10 000 Liter dürfen jedoch nur durch einen Fachbetrieb nach § 19 l WHG durchgeführt werden.
Oberirdische Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 1 000 Liter bis 10 000 Liter müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage (im Wasserschutzgebiet) jeweils von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (Stilllegungsprüfung).
Wenn die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung jedoch von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG durchgeführt wurde, der über die ordnungsgemäße Ausführung eine Bescheinigung ausstellen kann, ist eine Sachverständigenprüfung nicht erforderlich.
Stilllegung
Alle unterirdischen Tankanlagen sind nach der ordnungsgemäß durchgeführten Stilllegung (Restentleerung, Reinigung und Entgasung) von einem Sachverständigen prüfen zu lassen (Stilllegungsprüfung) und es ist eine Bescheinigung hierüber dem Landratsamt vorzulegen.
Alle oberirdische Anlagen über 10 000 Liter sind von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG ordnungsgemäß stilllegen zu lassen (Restentleerung, Reinigung und Entgasung). Anschließend muss die Stilllegung einer Tankanlage mit mehr als 10 000 Liter von einem Sachverständigen geprüft (Stilllegungsprüfung) und bescheinigt werden.
Oberirdische Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 1 000 Liter bis 10 000 Liter müssen nach der ordnungsgemäßen Stilllegung (Restentleerung, Reinigung und Entgasung) durch eine Fachfirma von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (Stilllegungsprüfung). Wenn die Stilllegung von einer Fachfirma durchgeführt wurde, die Fachbetrieb nach § 19 l WHG ist und die über die ordnungsgemäße Stilllegung eine Bescheinigung ausstellen kann, ist eine Sachverständigenprüfung nicht erforderlich.
Sachverständigenorganisationen
Im Kreisgebiet Heidenheim tätige Sachverständige für Heizöltankanlagen sind:
- DEKRA Automobil GmbH, Außenstelle Heidenheim, In den Seewiesen 80, 89520 Heidenheim-Schnaitheim, Tel.: 07321/9250770;
- TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Niederlassung Ulm, Tel.: 0731/ 4915-0
- Technische Überwachungsgemeinschaft GmbH (TÜg), Partnerbüro Schorndorf,
Tel.: 07181/256356 - AGU-TSO e.V. Anlagenprüforganisation, Büro Heidenheim, Tel.: 0800/0977577 (kostenlose Rufnummer)
- SwS-SV, Büro Heidenheim, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Scherer, Talhofstraße 12, 89518 Heidenheim; Tel.: 0800/7009070 (kostenlose Rufnummer)
- GEOPOHL-Prüfstelle Königsbronn, Wiesenstraße 51, 89551 Königsbronn, Tel.: 07328/5068, Fax: 07328/7381
- R+D Konrad Kulpok, Albstraße 86, 72800 Eningen u. A., Tel.: 07121/820360
- TOS Prüf GmbH, Prüfstelle Ulm, Dr.-Ing. Wolfgang Seeger, Rührweg 45, 89081 Ulm -Lehr, Tel.: 0731/610138, Fax: 0731/610128
- TIS TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Andreas Cordes, Eberhardstraße 26, 73760 Ostfildern, Tel. 0800/4515240 (kostenlose Rufnummer)

