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Überprüfung ober- und unterirdischer Tankanlagen und oberirdischer Fass- und Gebindelager

Zum Schutz der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) werden an Tankanlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe wie auch an Fass- und Gebindelager mit wassergefährdenden Stoffen besondere Anforderungen gestellt.

Die Vorschriften für Betreiber bzw. Eigentümer von unterirdischen Tankanlagen ergeben sich hauptsächlich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, zuletzt geändert am 10.05.2007) und der Verordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, Anlagenverordnung (VAwS vom 11.02.1994, zuletzt geändert am 20.11.2001).

Was sind wassergefährdende Stoffe?
Wassergefährdende Stoffe sind solche, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Zu dieser Kategorie gehören viele der in Betrieben gelagerten und eingesetzten flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe wie Säuren, Laugen, organische Lösemittel, Benzin und Heizöl.
Stoffe werden nach ihrer Wassergefährdung in drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 - 3) eingestuft. Vorgaben zur Einstufung enthält die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS), die auch einen Katalog der eingestuften Stoffe enthält.

Gefährdungsstufe von Anlagen
Die Gefährdung wird in 4 Stufen (A bis D) eingeteilt (§ 6 VAwS). Das Volumen der wassergefährdenden Stoffe und die Wassergefährdungsklasse dieser Stoffe sind die beiden Parameter, mit denen sich die Gefährdungsstufe von Anlagen bestimmen lässt.

Grundsatzanforderungen

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
  • Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
  • Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig.
  • Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  • Im Schadensfall austretende Stoffe, die mit austretenden wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden (Löschwasser).
  • Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.
  • Das Volumen des Auffangraumes muss in Wasserschutzgebieten das gesamte Anlagenvolumen
    (100 %) im Leckagefall aufnehmen können. Dies gilt auch für Fass- und Gebindelager.
  • Auffangräume dürfen keinen Ablauf haben.
  • Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten.

Lage im Wasserschutzgebiet:
Im Fassungsbereich (Zone I)
und in der engeren Zone von Wasserschutzgebieten (Zone II)
sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unzulässig.

In der weiteren Zone (Zone III) von Wasserschutzgebieten sind unterirdische Anlagen der Wassergefährdungsklasse 2 mit mehr als 40 m³ und unterirdische Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 mit mehr als 1 m³ unzulässig.

Nur bei Tankstellen sind unterirdische Anlagen zum Lagern von Kraftstoffen auch in der Wassergefährdungsklasse 3 in Zone III bis zu einem Rauminhalt von 40 m³ zulässig (§ 10 VAwS).

Überwachung/Überprüfung der Anlagen
Als Betreiber bzw. Eigentümer einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auch organisatorisch dafür zu sorgen, dass bei einer Betriebsstörung kein Gewässerschaden entsteht.
Dazu gehören:

  • Für ausreichende innerbetriebliche Überwachung (Dichtheits- und Funktionsfähigkeitskontrolle) sorgen,
  • Sicherstellen, dass das Befüllen von Behältern ständig überwacht und dass abtropfende Flüssigkeiten aufgefangen werden
  • Vorhalten einer Betriebsanweisung, die bei größeren Anlagen auch einen Instandhaltungs-, Alarm- und Maßnahmenplan enthält
  • Kennzeichnung der Anlage vornehmen
  • Vorhalten eines Alarmplans
  • Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D (die in einem Wasserschutzgebiet grundsätzlich nicht zulässig sind) muss das Anlagenkataster die Betriebsanweisung mit ihren Alarm- und Maßnahmenplänen ergänzen
  • Bei wesentlichen Änderungen der Anlagen ist das Anlagenkataster, die Betriebsanweisung, die Kennzeichnung und der Alarmplan zu aktualisieren.


Die Anforderungen an die Anlagenprüfung sind in § 19 i WHG und § 23 VAwS geregelt.

Danach sind unterirdische Anlagen und Anlagenteile durch zugelassene Sachverständige nach § 22 VAwS auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen

1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

2. regelmäßig wiederkehrend spätestens 2 ½ Jahre nach der letzten Überprüfung, außerhalb von Wasserschutzgebieten spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung

3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

4. wenn die Prüfung durch das Landratsamt angeordnet wurde

5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

Oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D,
in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sind durch zugelassene Sachverständige nach § 22 VAwS auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen

1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

2. regelmäßig wiederkehrend spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung, außerhalb von Wasserschutzgebieten spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung

3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

4. wenn die Prüfung durch das Landratsamt angeordnet wurde

5. wenn die Anlage stillgelegt wird

Sind für Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h WHG oder einer diese nach § 19 h Abs. 3 WHG ersetzenden Regelungen vorgeschrieben sind, kürzere Prüffristen festgelegt, so gelten diese.

Details zu diesen Regelungen, wie die Beschäftigung von Fachbetrieben oder auch Erleichterungen für Betriebe mit einem Umweltmanagementsystem und Ausnahmeregelungen nach § 7 Abs. 2 VAwS sind hier nicht aufgeführt und können beim Landratsamt für den Einzelfall erfragt werden.