Schülerbeförderungskostenerstattung
Allgemeines
Eigenanteil
Erstattung von Schülermonatskarten im Rahmen des Abo-Verfahrens
Erstattung von Schülermonatskarten außerhalb des Abo-Verfahrens
Erstattung der Kosten für besondere Schülerfahrzeuge
Erstattung der Kosten für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge
Der Landkreis erstattet den Schulträgern bzw. den Schülern der in seiner Trägerschaft bestehenden Schulen die notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile. Die Erstattungsvoraussetzungen sind in der Satzung (siehe Publikationen) des Landkreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geregelt.
Der Fachbereich ÖPNV und Straßenbau ist zuständig
- für Schulen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie Privatschulen,
Tel. 07321 321-2520 und
- für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Heidenheim, Tel. 07321 321-2303.
Der zu den Beförderungskosten zu entrichtende Eigenanteil beträgt
- 19,50 Euro für Schüler der Grundschulen, der Klassen 1 - 4 der Freien Waldorfschulen, der Hauptschulen, der Klassen 5 - 9 der Werkrealschulen und der Sonderschulen sowie Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten bzw.
- 35,50 Euro für Schüler des zehnten Schuljahres an Werkrealschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der Abendrealschulen, der Abendgymnasien, der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen sowie für Schüler der Kollegs, Berufskollegs, des Berufsvorbereitungsjahres, der Berufsoberschulen und der Berufsfachschulen.
Eigenanteile sind gleichzeitig nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen, und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil. Voraussetzung ist, dass beim Schulsekretariat eine entsprechende Erklärung (siehe Publikationen) abgegeben wird. Eine Befreiung kann ab dem Monat erfolgen, in dem die Erklärung abgegeben wird.
Wenn Eltern oder Schüler Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. entsprechende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten, kann der Eigenanteil auf Antrag nach den Vorgaben des Bildungs- und Teilhabepakets erstattet werden.
Der Antrag ist zu stellen
- beim Bezug von Leistungen nach SGB II:
JobCenter Heidenheim
Theodor-Heuss-Straße 1
89518 Heidenheim
Tel. 07321 345-203 - beim Bezug von Leistungen nach SGB XII:
Landratsamt Heidenheim
Fachbereich Soziale Sicherung und Integration
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Tel. 07321 321-2363 - beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Landratsamt Heidenheim
Fachbereich Soziale Sicherung und Integration
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Tel. 07321 321-2314
Wenn der Wohnsitz nicht innerhalb des Landkreises Heidenheim liegt, muss der Antrag bei der Stelle eingereicht werden, von der Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII bezogen werden.
Erstattung von Schülermonatskarten im Rahmen des Abo-Verfahrens
Die Schülermonatskarte kann in der Regel über das Schulsekretariat im Abo-Verfahren bestellt werden. Die Kosten der Schülermonatskarte werden dem Verkehrsunternehmen in diesem Fall direkt vom Landkreis erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Abo-Center eine Einzugsermächtigung für den zu entrichtenden Eigenanteil erteilen. Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt (siehe Publikationen) zum Abo-Verfahren.
Erstattung von Schülermonatskarten außerhalb des Abo-Verfahrens
Die Schülermonatskarte kann mit einer entsprechenden Bescheinigung der Schule auch direkt beim Verkehrsunternehmen gekauft werden. Die angefallenen Kosten können dann mit Einzelantrag (siehe Publikationen) zu den vom Schulträger festgelegten Abrechnungszeitpunkten über das Schulsekretariat abgerechnet werden; der zu entrichtende Eigenanteil wird dabei abgezogen.
Für Schüler, die außerhalb des Landkreises wohnen, werden teilweise noch Berechtigungsausweise ausgegeben, die zum kostenlosen Lösen einer Schülermonatskarte beim Verkehrsunternehmen berechtigen. Der Eigenanteil muss in diesen Fällen beim Schulträger bezahlt werden.
Erstattung der Kosten für besondere Schülerfahrzeuge
Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden dem Schulträger unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für besondere Schülerfahrzeuge erstattet. Der Schulträger muss die Genehmigung eines entsprechenden Beförderungsvertrags innerhalb von drei Monaten nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt, Fachbereich ÖPNV und Straßenbau, beantragen. Die von den Schülern bzw. deren Eltern zu entrichtenden Eigenanteile werden vom Schulträger eingezogen und bei der Kostenerstattung durch den Landkreis abgezogen.
Erstattung der Kosten für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge
Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist und auch die Beförderung mit besonderen Schülerfahrzeugen nicht in Betracht kommt, können ausnahmsweise die Kosten für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Der Antrag (siehe Publikationen) muss vom Schüler bzw. dessen Eltern möglichst vor Beginn der Beförderung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beförderungsbeginn, beim Schulsekretariat bzw. Schulträger gestellt werden. Dieser wiederum hat die Genehmigung unverzüglich beim Landratsamt, Fachbereich ÖPNV und Straßenbau, zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung können Schüler bzw. Eltern die angefallenen Kosten mit Einzelantrag zu den vom Schulträger festgelegten Abrechnungszeitpunkten über das Schulsekretariat abrechnen; der zu entrichtende Eigenanteil wird dabei abgezogen.

