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Blindenhilfe / Landesblindenhilfe

Blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe.

Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII

Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten nicht ausreichend, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen.
Die Zahlung der Landesblindenhilfe ist unabhängig von der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Leistungshöhe

Die Landesblindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 409,03 €, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 204,52 € gewährt.
Die Landesblindenhilfe beträgt 50 vom Hundert der vorgenannten Beträge, wenn sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und die Kosten der Unterbringung zumindest teilweise von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (z.B. Sozialamt, Krankenkasse/Pflegeversicherung, usw.), beamtenrechtlichen Beihilfestellen oder privaten Pflegeversicherungen getragen werden.

Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB Xl und bei Kurzeitpflege nach § 42 SGB Xl werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf die Blindenhilfe angerechnet:

- bei der Pflegestufe I: 135,00 €,
- bei Minderjährigen: 67,50 €
(60 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I) mtl. Zahlbetrag: 274,03 € bzw. 137,02 €

und

- bei den Pflegestufen II und III: 172,00 €, bei Minderjährigen: 86,00 €
(40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II) mtl. Zahlbetrag: 237,03 € bzw. 118,52 €

Die Landesblindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden. Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor der Heimaufnahme wohnhaft waren.

Der Blinde bzw. sein gesetzlicher Vertreter haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Landesblindenhilfe bzw. der aufstockenden Blindenhilfe nach § 72 SGB XII maßgebend sind, unverzüglich dem Landratsamt mitzuteilen,

Der Anspruch auf Landesblindenhilfe / Blindenhilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.