Asylbewerber
Untere Aufnahmebehörde
Die Aufnahmebehörde ist zuständig für die Unterbringung der dem Landkreis Heidenheim zugewiesenen Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften und für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Asylbewerber werden den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg als untere Aufnahmebehörden durch die Landesaufnahmestelle in Karlsruhe zugewiesen. Seit Inkrafttreten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes werden die Asylbewerber ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Die Dauer der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben, hängt von dem Stand des Asylverfahrens ab. Nach Beendigung dieser Verpflichtung werden die Asylbewerber den Städten und Gemeinden in die sog. Anschlussunterbringung zugewiesen.
Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Heidenheim: GUK Walther-Wolf-Straße 1, 89522 Heidenheim
Ausländische Flüchtlinge erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen für den Lebensunterhalt werden vorrangig als Sachleistungen gewährt. Außerdem erhalten die Flüchtlinge ein monatliches Taschengeld. Im Krankheitsfall wird Krankenhilfe zur akuten Schmerzbehandlung gewährt.
Leistungsberechtigter Personenkreis:
- Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
- abgelehnte Asylbewerber mit ausländerrechtlicher Duldung
- Bürgerkriegsflüchtlinge
- ausreisepflichtige Ausländer sowie
- illegal eingereiste Ausländer
Antragsformulare und Informationen erhalten Sie bei unserem Fachbereich Soziale Sicherung und Integration.

