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Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege in Einrichtungen
Das Team Hilfe zur Pflege ist zuständig für Pflegebedürftige, die zu einem Übergang von einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Reha-Klinik zurück in die angestrebte Pflege zuhause oder in eine stationäre Einrichtung, kurzfristig stationär gepflegt werden sollen. (Kurzzeitpflege)
Auch in anderen Krisensituationen (z.B. Erkrankung oder Ausfall der Pflegeperson) kann ein kurzfristiger vollstationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung notwendig werden. (Verhinderungspflege)
Die Pflegekasse übernimmt in diesen Fällen einmal jährlich für eine zeitliche Begrenzung von jeweils 4 Wochen die Kosten für die Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege bis zu einem Höchstbetrag, der erfragt werden kann.
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung für die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen nicht aus, können die nicht gedeckten Kosten durch das Sozialamt übernommen werden.
Außerdem kann es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein, dass eine längere stationäre Unterbringung erforderlich ist, um eine häusliche Pflege wieder möglich zu machen.
Der Pflegebedürftige hat seine Einkünfte und Vermögen zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen. Dabei berücksichtigt der Sozialhilfeträger die besondere Lebenslage der Hilfe suchenden Betroffenen, indem sie ihr Einkommen nur nach Maßgabe schützender Einkommensgrenzen einsetzen müssen.
Voraussetzungen
Wohnort im Landkreis Heidenheim
Vorliegen einer Pflegeeinstufung der Pflegekassen
Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege der Pflegekasse sind voll ausgeschöpft
Vollstationäre Unterbringung soll vermieden werden
Einkommen und Ersparnisse reichen zur Begleichung der Heimkosten nicht aus
Verfahrensablauf
Sie können vorab telefonisch um die Zusendung eines Antrages bitten. Der zuständige Sachbearbeiter wird Ihnen umgehend den Antrag mit einer Liste der dazu erforderlichen Unterlagen zuschicken.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig zusammengestellt haben, bitten wir um telefonische Vereinbarung eines Abgabetermins. Da die Antragstellung und Beratung sehr zeitaufwendig ist und Sie etwa 1 Stunde einplanen müssen, bitten wir um Verständnis, dass eine vorherige Terminabsprache dringend erforderlich ist. Wir möchten uns gerne genügend Zeit für all Ihre Fragen und Sorgen nehmen.
Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht, oder einen gesetzlichen Betreuer mit der Antragstellung beauftragen.
Das Vermögen von Pflegebedürftigen ist zu großen Teilen geschützt. So müssen z.B. ein selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung nicht verkauft werden um aus dem Erlös die Pflege zu bestreiten, wenn ein Ehegatte noch im häuslichen Umfeld verbleibt, und das Vermögen unter den gesetzlichen Freigrenzen liegt.
Auch sofort verfügbares Erspartes ist in gewissem Umfang geschützt:
Für den Hilfesuchenden selbst sind dies 2.600 €, den Ehegatten 614 €, zusammen somit 3.214 € verbleibendes Vermögen.

