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Teilstationäre Pflege

Vermögensfreigrenzen
Unterhalt durch Angehörige

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, können Pflegebedürftige Leistungen der Pflegekasse zur teilstationären Unterbringung erhalten. Dies sind z.B. Leistungen zur Tages- oder Nachtpflege.

Die dafür erforderlichen Kosten, die durch die Pflegekassen ausnahmsweise nicht abgedeckt werden, können vom Sozialamt übernommen werden, wenn dadurch eine vollstationäre Unterbringung vermieden und dem Pflegebedürftigen das Verbleiben im bisherigen Umfeld ermöglicht werden kann.

Dabei berücksichtigt der Sozialhilfeträger die besondere Lebenslage der Hilfe suchenden Betroffenen, indem sie ihr Einkommen nur nach Maßgabe schützender Einkommensgrenzen einsetzen müssen.

Soweit häusliche Aufwendungen erspart werden (z.B. durch Ernährung in der Einrichtung), kann abweichend davon auch der Einsatz von Einkommen unterhalb dieser Grenze verlangt werden.

Voraussetzungen

Wohnort im Landkreis Heidenheim
Vorliegen einer Pflegeeinstufung der Pflegekassen
Pflegesachleistungen der Pflegekasse sind voll ausgeschöpft
Vollstationäre Unterbringung soll vermieden werden
Einkommen und Ersparnisse reichen zur Begleichung der Pflegekosten nicht aus

Hinweis

Personen, die keiner Pflegekasse angehören, können einen Antrag auf Pflegeeinstufung beim Sozialamt stellen. Der Sozialhilfeträger gibt dann selbst ein Gutachten beim medizinischen Dienst der Pflegekassen in Auftrag.

Verfahrensablauf

Sie können vorab telefonisch um die Zusendung eines Antrages bitten. Der zuständige Sachbearbeiter wird Ihnen umgehend den Antrag mit einer Liste der dazu erforderlichen Unterlagen zuschicken.

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig zusammengestellt haben, bitten wir um telefonische Vereinbarung eines Abgabetermins. Da die Antragstellung und Beratung sehr zeitaufwendig ist und Sie etwa 1 Stunde einplanen müssen, bitten wir um Verständnis, dass eine vorherige Terminabsprache dringend erforderlich ist. Wir möchten uns gerne genügend Zeit für all Ihre Fragen und Sorgen nehmen.

Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht, oder einen gesetzlichen Betreuer mit der Antragstellung beauftragen.

Vermögensfreigrenzen

Das Vermögen von Pflegebedürftigen ist zu großen Teilen geschützt. So müssen z.B. ein selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung nicht verkauft werden um aus dem Erlös die Pflege zu bestreiten, wenn ein Ehegatte noch im häuslichen Umfeld verbleibt, und das Vermögen unter den gesetzlichen Freigrenzen liegt.

Auch sofort verfügbares Erspartes ist in gewissem Umfang geschützt:

Für den Hilfesuchenden selbst sind dies 2.600 €, den Ehegatten 614 €, zusammen somit 3.214 € verbleibendes Vermögen.

Unterhalt durch Angehörige

Grundsätzlich soll die Sozialhilfe immer erst einsetzen, wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen oder nachkommen können.

Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das gleiche gilt für Ehepartner, auch nach einer Scheidung.

Darum erkundigt sich das Sozialamt in jedem Fall danach, ob ein Hilfesuchender anstatt der Sozialhilfe nicht vorrangig Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erhalten kann. Zum Unterhalt wird nur herangezogen wer als leistungsfähig gilt.

Als angemessener Selbstbehalt gilt bei Alleinstehenden 1.450 €. Bei Verheirateten gelten für den Unterhaltpflichtigen 1.225 € und dessen Ehegatten 1.225 €, insgesamt somit 2.450 €

Außer Betracht bleiben folgende Vermögensteile:
Die in § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII aufgezählten Vermögensteile
Gehaltsteile, die vermögenswirksam angelegt sind
Eigengenutzte Kraftfahrzeuge
Ein Hausgrundstück mit nicht mehr als 2 Wohnungen
und weitere Vermögensteile bis zu einem Wert von 25.000 €
Vermögensteile bis zu einem Wert von 75.000 €, wenn kein Hauseigentum vorhanden ist
Vermögen, welches zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung dient