Sie befinden sich hier: Startseite > Gesundheit, Verbraucherschutz und Tiere > Gesundheit > Übertragbare Krankheiten / Infektionsschutzgesetz > Übertragbare Krankheiten


Übertragbare Krankheiten

Erkrankungen, die leicht von Mensch zu Mensch oder von Tier zu Mensch übertragen werden können, führen immer wieder zu Krankheitsausbrüchen mit zum Teil vielen betroffenen Menschen. Der Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es deshalb, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind behandelnde Ärzte verpflichtet, den Verdacht, die Erkrankung und den Tod, der im Gesetz aufgeführten Krankheiten an das Gesundheitsamt zu melden (§6 IfSG). Darüber hinaus ist bereits der Verdacht einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung meldepflichtig, wenn die erkrankte Person im Lebensmittelbereich tätig ist. Entsprechend melden die Labore den direkten oder indirekten Nachweis von im Gesetz aufgeführten Krankheitserregern.

Der Fachbereich Gesundheit führt die eingehenden Meldungen zusammen und erhält so ein aktuelles Bild von der epidemiologischen Situation übertragbarer Erkrankungen im Landkreis Heidenheim. In Abhängigkeit von der Art des Erregers und der Gesamtsituation veranlasst der Fachbereich Gesundheit auch notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Betroffene, Angehörige und Ratsuchende werden informiert, aufgeklärt und beraten. Weitergehende Maßnahmen sind die Aufdeckung von Infektionsquellen und Infektionsketten sowie die Ermittlung von Kontaktpersonen und die Einleitung entsprechender Prophylaxemaßnahmen. In Einzelfällen kann auch die vorübergehende Absonderung von Erkrankten sinnvoll und notwendig sein. Die eingehenden Meldungen werden in anonymisierter Form an das Landesgesundheitsamt und von dort an das Robert-Koch-Institut weitergeleitet.

Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen sind häufig Drehscheibe für die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten, beispielsweise durch Noro- oder Influenzaviren. Deshalb müssen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten vor Aufnahme ihres Kindes in die Einrichtung über das Verhalten bei übertragbaren Erkrankungen belehrt werden. Den genauen Wortlaut des § 34 Infektionsschutzgesetz und weitere Informationen finden Sie mehrsprachig unter Publikationen.