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Tierarzneimittel

Tierarzneimittel

Dazu zählt die Überwachung des ordnungsgemäßen Einsatzes von Arzneimitteln in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmittel für Tiere und deren Anwendung, bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Hierzu werden im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollprogramms (NRKP) regelmäßig Proben von lebenden Tieren und aus Schlachtbetrieben auf Arzneimittelrückstände untersucht.
Wer Lebensmittel liefernde Tiere hält, darf verschreibungspflichtige Stoffe oder Zubereitungen aus diesen zur Anwendung bei Tieren nur erwerben und anwenden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen bzw. zulassungsfrei sind und vom Tierarzt für einen konkreten Krankheitsausbruch in der erforderlichen Menge verschrieben oder abgegeben wurden. Apothekenpflichtige Stoffe (auch Homöopathika!) oder Zubereitungen aus diesen dürfen zur Anwendung beim Lebensmittel liefernden Tier nur beim Tierarzt, in Apotheken oder - im Fall von Fütterungsarzneimitteln –beim Hersteller bezogen werden.
Der Tierhalter muss Nachweise über Lieferant, Art und Menge der von ihm bezogenen Arzneimittel führen und diese mindestens 5 Jahre aufheben. Er muss die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren in einem Bestandsbuch dokumentieren und die Arzneimittel unzugänglich und unter hygienischen Bedingungen nach Angaben des Herstellers lagern.
Ein Muster für die korrekte Führung des Bestandsbuches ist auf der Homepage ersichtlich.
Im Übrigen ist die Stabsstelle Lebensmittelsicherheit beim Regierungspräsidium Tübingen landesweit für die Überwachung der Vorschriften für Tierarzneimittel zuständig.
Impfstoffe für Tiere
Impfstoffe für Tiere unterliegen dem Tierseuchenrecht und dürfen an Tieren nur durch Tierärzte angewandt werden. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen bei berufsmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Haltern von Tieren möglich. Die Ausnahme ist jedoch eingeschränkt durch das Verbot der Abgabe von Impfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen (außer bei Fischen und Geflügel). Zudem ist bei amtlich angeordneten bzw. tierseuchenrechtlichen vorgeschriebenen Impfungen mitteln Injektion die Impfung nur durch den Tierarzt zulässig. Bei verschiedenen anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht ein generelles Impfverbot bzw. die Impfung muss ausdrücklich behördlich angeordnet sein.
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Tierimpfstoffverordnung ist der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz zuständig.
Die Abgabe von Impfstoffen durch Tierärzte an Halter ist dem Landratsamt als zuständige Behörde zusammen mit einem Impfplan anzuzeigen. Die Impfungen dürfen nur unter Anleitung eines Betreuungstierarztes erfolgen, der die Tierhaltung regelmäßig aufsuchen muss. Es bestehen Dokumentationspflichten. Sofern Bestimmungen nicht eingehalten werden, kann das Landratsamt die Abgabe von Impfstoffen durch einen Tierarzt an berufsmäßige und gewerbsmäßige Halter im Einzelfall untersagen.