Sie befinden sich hier: Startseite > Gesundheit, Verbraucherschutz und Tiere > Tierische Nebenprodukte > Fleischabfälle


Fleischabfälle

Fleischabfälle

Die Verordnung (EG) 1774/2002 enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Zu dem soll der Verbraucher vor Übervorteilung geschützt werden, wegen Rückführung von tierischen Nebenprodukten in Lebensmitteln. Tierische Nebenprodukte, damit auch Fleischabfälle, sind ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht oder nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen.

Als tierische Nebenprodukte gelten unter anderem auch das spezifizierte Risikomaterial (SRM) und Wirbelsäulen von über 30 Monaten alten Rindern. Tierische Nebenprodukte sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die angemessen gebaut sind, einwandfrei instand gehalten und leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend des Inhalts gekennzeichnet sein. Je nach Art des Materials werden die Kategorien 1, 2 und 3 unterschieden (siehe Seite 2 des Merkblattes). Abfallsammelräume müssen sauber und frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden. Lebensmittel dürfen durch tierische Nebenprodukte weder direkt noch indirekt kontaminiert werden.