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Tierkörperbeseitigung

Tierkörperbeseitigung:
Wohin mit dem Haustier nach dessen Tod? Wenn ein Tier unheilbar erkrankt ist und erkennbar leidet, sollte gemeinsam mit dem Tierarzt über ein würdiges Ende entschieden werden.
Einzelne Tierkörper von Heimtieren dürfen

  • auf dem eigenen Grundstück – nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze – unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht begraben werden,
  • auf hierfür zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfen) begraben werden oder
  • an Tierkrematorien abgegeben werden.

Wenn diese Möglichkeiten nicht in Frage kommen, muss der Körper von Hunden oder Katzen oder von landwirtschaftlichen Nutztieren über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.
Allgemeines zu Tierischen Nebenprodukten (u. a. Tierkörperbeseitigung)
Verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel müssen unschädlich beseitigt werden, denn sie können durch übertragbare Krankheiten und Giftstoffe Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden. Tierkadaver und Schlachtabfälle werden daher gesammelt und verarbeitet.
Beseitigungspflichtige sind in Baden-Württemberg die Land- und Stadtkreise (Kommunale Pflichtaufgabe), die hierzu Zweckverbände gebildet haben. Diese Zweckverbände unterhalten Tierkörperbeseitigigungsanstalten (TBA) und Sammelstellen (Süssen, Landkreis Göppingen). Im Gegenzug hat jeder Bürger, bei dem Tierische Nebenprodukte anfallen, die der Beseitigungspflicht unterliegen, diese der Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA Süssen, Tel.: 07162/7349) zu melden (Meldepflicht) bzw. zu den üblichen Öffnungszeiten in seinen Betriebsstätten abzuliefern (Ablieferungspflicht). Tierische Nebenprodukte, die von Fahrzeugen der TBA abgeholt werden, sind bis zur Abholung nach Kategorien und von anderen Abfällen getrennt sowie vor Witterungseinflüssen geschützt so aufzubewahren,  dass Menschen nicht unbefugt und Tier nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (Aufbewahrungspflicht). Tiere dürfen nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
Zu den tierischen Nebenprodukten zu rechnen sind:
Verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel müssen unschädlich beseitigt werden. Denn sie können durch übertragbare Krankheiten und Giftstoffe Menschen, Tiere und die Umwelt gefährden.
Die Tatsache, dass die Verfütterung nicht entsprechend wärmebehandelter Speiseabfälle zur Verbreitung bestimmter Tierseuchen führen kann, ist wenig bekannt. So können beispielsweise Schweinepestausbrüche durch die Verfütterung von Speiseabfällen hervorgerufen werden.
Die mit diesen Tierseuchen verbundenen dramatischen wirtschaftlichen Folgen ergeben sich weniger aus dem Tierverlust an sich als vielmehr aus den sehr weit reichenden Handelsrestriktionen, die seitens der EU in solchen Fällen verhängt werden.
Ein achtlos weggeworfenes Wurstbrot kann also ungeahnte Folgen haben.
Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz überwacht als Untere Verwaltungsbehörde die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (Staatliche Aufgabe). Neben der klassischen Tierkörperbeseitigung sind veterinärhygienische Vorschriften u. a. bei Biogasanlagen, Heimtierfuttermittelbertrieben, Speiseabfallentsorger, Tierfriedhöfen, Tierkrematorien) zuüberwachen, soweit diese tierische Nebenprodukte verarbeiten, transportieren, lagern oder entsorgen. Diese Betriebe müssen mit bestimmten Ausnahmen veterinärrechtlich zugelassen bzw. registriert werden.