Sie befinden sich hier: Startseite > Gesundheit, Verbraucherschutz und Tiere > Tierschutz > Vorschriften für Tiertransporte


Vorschriften für Tiertransporte

Tierschutz
Rechtsgrundlagen
Tierschutz und Tiertransporte

Tierschutz

Der Tierschutz hat nach Aufnahme in das Grundgesetz einen besonders hohen Stellenwert. Zweck des Tierschutzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die Bestimmungen des Tierschutzrechtes sind das Ergebnis sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Tiere und den Ansprüchen des Menschen an die Tiernutzung. Es liegt in der Natur eines Kompromisses, dass gesetzlich nur Mindestanforderungen definiert sind. Daher sind nicht alle Beteiligten und Betroffenen vollauf zufrieden, gerade bei einem so kontrovers diskutierten Thema wie dem Tierschutz.

Das Landratsamt ist, von wenigen Ausnahmen (z. B. Tierversuche) abgesehen, für die Durchsetzung des Tierschutzrechtes zuständig. Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz innerhalb des Landratsamtes überprüft Tierhaltungen und trifft zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein breites Feld nimmt die Entgegennahme von Anzeigen aus der Bevölkerung wegen der Vernachlässigung von Tieren seitens einzelner Tierhalter und deren Ahndung sowie der Abstellung der tierschutzwidrigen Zustände in Anspruch. Die obligatorische Prüfung von Bauplänen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltungen ermöglicht eine frühzeitige fachkundige Beratung und dient der Vermeidung tierschutzrelevanter Fehler. Daneben unterliegen zahlreiche Tätigkeiten mit Wirbeltieren einem Erlaubnisvorbehalt, um im Vorfeld eine tierschutzgerechte Haltung von Tieren sicher zu stellen. Eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis braucht, wer z. B. Tiere in einer Einrichtung hält, in der diese auch zur Schau gestellt werden, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) züchtet oder hält, wer mit Wirbeltiere (Viehhändler, Zoohandlungen) handelt oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält. Der Weg zum Erlangen der Erlaubnis ist unter Aufgaben dargestellt.

Ferner erteilt der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz Sachkundenachweise für das Schlachten und Transportieren von Tieren und leitet die Ahndung eines ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Tierschutzrecht an die Bußgeldstelle weiter.

Rechtsgrundlagen

Tierschutzgesetz
Tierschutztransportverordnung
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Tierschutz-Hundeverordnung
Tierschutz-Schlachtverordnung
Gutachten und Leitlinien für den Bereich Tierschutz und Tierhaltung
Europäische Übereinkommen

  • zum Schutz von Heimtieren
  • zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Haltungen
  • zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Tierschutz und Tiertransporte

Seit dem 05.01.2007 gilt die Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und ersetzt die bisherigen Regelungen der Tierschutz-Transportverordnung.
Demnach sind alle Personen, die Tiere - unabhängig ob es eigene oder fremde sind - aus wirtschaftlichen Gründen über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren zulassungspflichtig.