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Geflügelpest (Vogelgrippe)

Informationen zur Vogelgrippe
Durch die Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2006 (s.u.) hat das Landratsamt Heidenheim eine Ausnahmegenehmigung von der Stallpflicht für das gesamte Kreisgebiet erteilt. Wird jedoch die Vogelgrippe bei einem Wildvogel oder einem Haustierbestand festgestellt, darf in einem Umkreis von 50 km um den Fundort/betroffene Haltung von dieser Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßnahmen aufgehoben sind. Der Geflügelhalter hat daher sicherzustellen, dass er sein Geflügel kurzfristig aufstallen kann.
Im Zeitraum vom 10.12.2008 - 19.01.2009 wurde in 33 Beständen im Landkreis Cloppenburg (Niedersachsen) sowie in einem Bestand in Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) der niedrig pathogene Virus H5N3 festgestellt. Mehr als 570.000 Puten und sonstiges Geflügel wurden vorsorglich getötet.
Am 06.03.2009 wurde eine Wildente am Starnberger See positiv auf H5N1 getestet.
Am 20.11.2009 wurde der Ausbruch einer LPAI in einem Wassergeflügelbestand im Kreis Nordhausen in Thüringen amtlich festgestellt. Noch am gleichen Tag erfolgte die Tötung des gesamten Tierbestandes mit anschließender sofortiger unschädlicher Beseitigung.
Rechtsgrundlagen

  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18.10.2007
  • Geflügelpest EU-Vorschriften