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Reisevorschriften für Tiere

Veterinärbestimmungen rund ums Reisen
Allgemeines zum Reisen mit Heimtieren:
In einigen Ländern wird bei der Einreise von Heimtieren ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis benötigt. Dieses wird vom Amtstierarzt im Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 07321/321-2601) ausgestellt.
Bevor Sie zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses in das Amt kommen, beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Sind im Impfpass des Tieres alle erforderlichen Impfungen eingetragen worden und entsprechen die Impftermine den Einreisebestimmungen?
    Falls Impfungen fehlen, wenden Sie sich bitte an einen praktischen Tierarzt.
  • Bringen Sie zum Untersuchungstermin Ihren Hund bzw. Ihre Katze sowie den Impfausweis und eventuelle andere länderabhängige Bescheinigungen mit.

Wichtige Hinweise:

  • Für Tiere, die aus einem sogenannten nicht gelisteten Drittland mit unbestimmter Tollwutsituation oder Tollwutvorkommen*) stammen und in die EU reisen bzw. aus der EU stammen und sich auf der Rückreise aus diesen Drittländern in die EU befinden, gelten folgende Anforderungen:
    • o Die Tiere müssen gekennzeichnet sein und eine gültige Tollwutimpfung haben.
    • o Frühestens 30 Tage nach der Impfung muss der Impferfolg mit einer Titerbestimmung von Tollwut-Antikörpern im Blut nachgewiesen werden. Dies darf nur in einem von der EU zugelassenem Labor erfolgen.
    • o Sollte die Bestimmung den geforderten Wert (>= 0,5 IE /ml Blut) erreichen, so ist, gerechnet ab dem Tag der Blutprobenentnahme, anschließend eine Wartezeit von 3 Monaten bis zum Verbringen des Tieres einzuhalten.
    • o Bei Tieren, die aus der EU (z.B. Deutschland) stammen und sich auf der Rückreise aus einem dieser Drittländer befinden wird dringend empfohlen, die Titerbestimmung vor der Urlaubsreise noch in Deutschland zu tätigen, da dann die dreimonatige Wartezeit wegfallen kann. Als Bescheinigung ist der EU-Heimtierausweis zusammen mit einem Nachweis über die erfolgte Titerbestimmung ausreichend (Die Titerbestimmung ist von einem Tierarzt im Heimtierausweis zu bestätigen).
    • o Die vorgenannten Tätigkeiten müssen in der von der EU festgelegten Gesundheitsbescheinigung von dem amtlichen Tierarzt bzw. bevollmächtigten Tierarztes des Drittlandes bestätigt werden. Diese Bescheinigung muss bei der Einreise in die EU mitgeführt werden. Bei Tieren, die aus der EU stammen, ersetzt der EU-Heimtierausweis diese Bescheinigung.

*) In der Verordnung (EG) 998/2003 werden die sogenannten gelisteten Drittländer im Anhang II Teil C aufgeführt. Die oben aufgeführten Bestimmungen betreffen somit alle dort nicht aufgeführten (Dritt)Länder.

Diplomatische Vertretungen fremder Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (Liste des Auswärtigen Amtes)

Bestimmungen verschiedener Länder:

Externe Verweise:
Reisen mit Heimvögel
Einfuhrregelungen für Lebensmittel tierischer Herkunft
Einfuhr von "Kampfhunden"