Tierkennzeichnung - Bestandsregistrierung
Anzeige von Tierhaltungen:
Folgende Tierhaltungen sind dem Landratsamt, Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz, mit dem Formular "Registrierung von Nutztierhaltungen" anzuzeigen:
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (z. B. Pferde), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel, Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere, Bienen (§ 1a Bienenseuchenverordnung).
Für gewerbliche Betriebe die Fische (Aquakulturbetrieb) züchten, halten, hältern oder verarbeiten besteht eine Registrierungspflicht (§ 6 Fischseuchenverordnung), soweit für diese keine Genehmigung gemäß § 4 Fischseuchenverordnung erforderlich ist. Ebenso gilt dies für private Haltungen, soweit diese in freie Gewässer und nicht in die Kanalisation ihr Wasser ableiten. In der Regel ist der Zoohandel von der Registrier-/Genehmigungspflicht ausgenommen.
Die Anzeige ist erforderlich, damit das Landratsamt im Seuchenfall schnell und effektiv die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten und überwachen kann.
Stichtagsmeldungen für Schaf-, Ziegen und Schweinehalter:
Für Schaf-, Ziegen und Schweinehalter besteht eine Verpflichtung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen.
Die Stichtagsmeldung muss elektronisch im EDV-Verfahren HIT oder mit der vorgeschriebenen Meldekarte an den LKV erfolgen. Meldekarten können beim LKV beantragt werden.
Tierkennzeichnung:
Die Kennzeichnungspflicht gilt gemäß Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sind mit Ohrmarken, die entweder mit Einzeltiernummern oder mit der amtlichen Registriernummer (Schweine) des Tierbestandes versehen sind, zu kennzeichnen. Die Ohrmarken sowie Zubehör (Ohrmarkenzangen) sind vom Tierhalter unter Angabe seiner 12-stelligen Registriernummer (wird auch als Betriebsnummer oder HIT-Nummer bezeichnet) beim LKV Baden-Württemberg kostenpflichtig zu bestellen. Dort erhalten Sie auch bei Verlust einzelner Ohrmarken entsprechende neue Ersatzohrmarken.
Bitte beachten Sie, dass für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind, neue Kennzeichnungspflichten bestehen. Die Einführung der Kennzeichnung mit Mikrochip ist ab dem 01.01.2010 vorgesehen.
Bestandsregister:
Für Rinder (§ 32 ViehVerkV), Schafe und Ziegen (§ 37 ViehVerkV), Schweine (§ 42 ViehVerkV), Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere (§ 45 Abs. 1 ViehverkV), Geflügel mit Ausnahme von Tauben (§ 2 Abs. 2 der Geflügelpestverordnung) sowie bei Unterhalt eines Aqualkulturbetriebes (§ 8 Fischseuchenverordnung) ist ein Bestandsregister zu führen.
Anzeige von Bestandsveränderungen:
Bei Rindern ist jegliche Art der Bestandsveränderung (Geburt, Zugang, Abgang, Tod), bei Schweinen, Ziegen (ab 15.03.2008) und Schafen (ab 15.03.2008) der Zugang innerhalb von einer Frist von sieben Tagen anzuzeigen. Die Anzeige kann entweder online im Internetverfahren HIT oder per Meldekarte an den LKV erfolgen.
Stammdatenblatt für Rinder:
Im innerstaatlichen Handel wurde der verpflichtende Rinderpass durch das fakultative Stammdatenblatt für Rinder ersetzt. Das Stammdatenblatt wird weiterhin routinemäßig auf Grund der Geburtsmeldung durch den LKV Baden-Württemberg ausgestellt und an den Geburtsbetrieb gesendet. Das neue Papier unterscheidet sich inhaltlich nur wenig vom bisherigen Rinderpass. Es dient dem Rinderhalter als Bestätigung für die korrekte Verarbeitung seiner Geburtsmeldung. Für den Käufer eines Rindes bietet das Papier die Sicherheit, dass das zugekaufte Tier in der zentralen Datenbank des HIT angemeldet ist. Für Schlachtstätten, Viehhändler und die TBA dienen die maschinenlesbaren Strichcodes auf dem Stammdatenblatt der Vereinfachung ihrer Meldeverpflichtungen, insbesondere der rechnergestützten Altersbestimmung im Rahmen der BSE-Untersuchung und zur Etikettierung von Rindfleisch.
Durch die neue Rechtsstellung ist für das Stammdatenblatt eine Cross Compliance-Relevanz für den nationalen Bereich nicht mehr gegeben, d.h. bei Fehlen des Stammblattes sowie bei unvollständigen Tierhalterangaben kommt es nicht mehr zu einem Prämienabzug für den Landwirt. Auch muss ein Rind bei Abgabe nicht mehr von diesem Dokument begleitet werden.
Alle beteiligten Verbände empfehlen aber dringend, dass die Stammdatenblätter durch den jeweiligen Tierbesitzer ergänzt und weiter gegeben werden. Bei Fehlen des Stammblattes muss aufgrund des erhöhten Aufwandes bzgl. von Meldeverpflichtungen und der Altersbestimmung bei der Schlachtung mit Preisabschlägen beim Rind gerechnet werden.
Equidenpass:
Beim Verbringen oder bei der Abgabe von Equiden (Pferde, Esel, Zebra sowie Kreuzungen) müssen diese durch einen Equidenpass begleitet werden (§ 44 ViehVerkV).
Rechtsgrundlagen:
- Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- Bienenseuchenverordnung
- Geflügelpestverordnung
- Fischseuchenverordnung
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg
- Regierungspräsidien Baden-Württemberg
- Chemische und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg
- Bundesinstitut für Risikobewertung
- Friedrich-Loeffler-Institut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
- Robert-Koch-Institut
- Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) gemäß § 43 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelbuchs (LFGB)
- Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
- Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V.
- Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
- Informationen zur Verbringung von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen)
www.oie.int/

