Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe als eigenständiger Bereich hat den gesetzlichen Auftrag straffällig gewordene Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) im gesamten Strafverfahren zu begleiten und zu betreuen.
Die Jugendgerichtshilfe ist nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Achtes Buch- SGB VIII) eine Aufgabe der Jugendhilfe.
Sie hat in jugendgerichtlichen Verfahren eine besondere eigenständige und verantwortliche fachliche Position. Dabei bringt Sie die erzieherischen, sozialen und individuellen Gesichtspunkte der Betroffenen vor den Jugendgerichten zur Geltung. In dem Zusammenhang können auch ambulante Jugendhilfemaßnahmen wie Soziale Trainingskurse und Anti-Aggressions-Trainings usw. angeregt und vermittelt werden.
Neben der Betreuung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Strafverfahren ist die Durchführung außergerichtlicher Verfahren im Rahmen der Diversion ein weiterer Schwerpunkt der Jugendgerichtshilfe.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Erhebung einer öffentlichen Klage ab und führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe durch. Voraussetzung ist die Freiwilligkeit der Beschuldigten und deren Einsicht in die begangene Tat. Nach erfolgreichem Abschluss kann das Verfahren eingestellt werden.
Die Leistungen der Jugendgerichtshilfe können wie folgt zusammengefasst werden:
Beratung und Begleitung vor, während und nach der Gerichtsverhandlung
Begleitung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Rahmen des Gerichtsverfahrens
Vermittlung in sozialpädagogische Hilfen, wie z. B. Sozialer Trainingskurs oder Anti-Aggressivitäts-Training
bei Bedarf Vermittlung zum Allgemeinen Sozialen Dienst
überwachen der richterlichen Auflagen und Weisungen
ggf. enge Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer
die Beteiligung und Teilnahme in Haftsachen bei schwerwiegenden Straftaten
Kontakthaltung während des Vollzugs und Unterstützung bei der Wiedereingliederung.

