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Beistandschaften/Pflegschaften/Vormundschaften
Beistandschaft
Eine Beistandschaft kann derjenige Elternteil einrichten lassen, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet. Die Beistandschaft endet u.a. wenn das Kind volljährig wird.
Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag mit persönlicher Vorsprache erforderlich.
Im Rahmen der Beistandschaft kann das Jugendamt behilflich sein bei
- der Feststellung der Vaterschaft, ggf. auch mit Vertretung vor Gericht
- der Geltendmachung, Beurkundung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil, ggf. auch über ein gerichtliches Verfahren
Junge Volljährige vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können vom Jugendamt ohne Einrichtung einer Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhalt beraten und unterstützt werden. Eine gerichtliche Vertretung ist dabei nicht mehr möglich.
Amtsvormundschaften/Pflegschaften
Wird den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf
einen Vormund bei vollständiger Übertragung des Sorgerechts
- der auf einen Pfleger bei teilweiser Übertragung des Sorgerechts.
Das Gericht bestellt für den Fall, dass es keinen geeigneten Einzelvormund oder –pfleger gibt, das Jugendamt als Amtspfleger bzw. Amtsvormund. Das Jugendamt vertritt dann die Belange des Kindes in entsprechendem Umfang.
Beurkundungen
Das Jugendamt beurkundet kostenlos und unabhängig von der Einrichtung einer Beistandschaft:
- Unterhaltsverpflichtungen
- Erklärungen über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- Vaterschaftsanerkennungen (können auch beim Standesamt beurkundet werden)
Ferner bescheinigt das Jugendamt einer nichtverheirateten Mutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zu sein. Dies geschieht über eine sog. Negativbescheinigung.

