Unterhaltsvorschuss
Seit 01.01.1980 gibt es das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) um Alleinerziehende in ihrer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.
Alleinerziehende Mütter und Väter erhalten diese gesetzliche Leistung auf Antrag, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Das Kind lebt im Inland bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten aufgrund eines Ehezerwürfnisses dauernd getrennt lebend ist. Dies gilt auch, wenn sich der andere Elternteil für länger als 6 Monate in einer Anstalt befindet.
- Beachten Sie bitte:
Wenn Sie verheiratet bzw. wieder verheiratet sind besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung für das Kind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz UVG). Dies gilt auch, wenn der neue Ehepartner nicht der Vater/nicht die Mutter Ihres Kindes ist.
- Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge.
Die gesetzlichen Unterhaltsvorschusszahlungen betragen ab 01.01.2010 monatlich:
Für Kinder bis zu 6 Jahren 133,00 €
Für Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren monatlich 180,00 €.
Die entsprechenden Unterlagen zur Beantragung des Unterhaltsvorschusses für Ihr Kind können Sie gerne über das Verwaltungssekretariat des Fachbereichs Jugend und Familie anfordern.

