Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Ab dem 1. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt. Ein Aufenthaltstitel wird als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz mitzuführen.
Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und ab dem sechsten Lebensjahr zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. Auflagen) und persönliche Daten gespeichert sind.
Die Karte bietet als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Ausländerbehörde kann diese Funktionen auf Wunsch ein- oder ausschalten.
Informationen der Bundesdruckerei zum elektronischen Identitätsnachweis
Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur auf den Seiten der Bundesnetzagentur
Wann wird der elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt?
Der eAT wird ab einer Gültigkeit von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Antragstellung
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten müssen von jedem Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist künftig generell eine persönliche Vorsprache bei der Antragstellung notwendig.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT muss auf jeden Fall mit einer Wartezeit von 4-6 Wochen gerechnet werden. Beantragen Sie daher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokuments den elektronischen Aufenthaltstitel.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben wird. Die bisherigen Aufenthaltstitel behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Hinweis
Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Informationsbroschüren sind dort in verschiedenen Sprachen erhältlich.

