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Bußgelder

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Allgemein

Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen geltendes Recht, die von Einzelnen begangen werden und in der Regel mit einem Bußgeld geahndet werden. Zielsetzung bei der Festsetzung von Geldbußen ist, die Betroffenen mit einer finanziellen Belastung zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, damit sie sich in Zukunft im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit, an die geltenden Rechtsnormen halten.

Die Bußgeldstelle ist Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten aus allen Rechtsbereichen. Hierunter fallen z.Bsp Verstöße im Straßenverkehr, Verstöße gegen die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal aber auch Verstöße aus den Bereichen des allgemeinen Polizeirechts, des Gewerbe- und Lebensmittelrechts, des Umweltschutzes, des Waffenrechts, des Abfall- oder Melderechts.

Verwarnung

Hierbei handelt es sich um Beträge zwischen 5 € und 35 €, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde erhoben werden. Die schriftliche Verwarnung stellt die geringst mögliche Einflussnahme auf das Verhalten des Einzelnen dar. Bei der Verwarnung handelt es sich um ein Angebot, geringfügige Verstöße schnell und für beide Seiten - Betroffener und Behörde - kostengünstig zu ahnden. Die Verwarnung wird mit einfachem Brief versandt. Weitere Erinnerungen an dieses Schreiben erfolgen nicht. Der Verwarnung ist eine Zahlkarte beigefügt. Das Verwarnungsangebot gilt mit der fristgerechten Bezahlung formell als abgeschlossen.

Bußgeld

Wird die Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld- in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen. Dieser beinhaltet neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens und die Zustellungskosten. Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides darf aus rechtlichen Gründen kein Eingang des Verwarnungsgeldes akzeptiert werden.

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von 40 € und darüber vorgesehen ist, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht i.d.R. durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die betroffene Person nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört worden ist. Bei Einwendungen werden diese überprüft. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von dem oder der Beschuldigten begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser Bescheid wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit der Zustellung kann nach § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Bußgeldbescheid binnen einer Frist von zwei Wochen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldstelle. Der zur Niederschrift eingelegt werden. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der oder die Betroffene hat die Möglichkeit, sich zugleich mit dem Einspruch oder während des Einspruchsverfahrens zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Diese Tatsachen oder Beweismittel werden im Einspruchsverfahren gewürdigt.
Nach der Prüfung des Einspruchs wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird.