Heimaufsicht
Allgemeines zur Heimaufsicht
Beratung vor erstmaliger Aufnahme eines Heimbetriebs
Information und Beratung
Überwachung bestehender Einrichtungen
Anzeige eines Heimbetriebs nach § 7 Landesheimgesetz (LHeimG)
Als Heimaufsichtsbehörde ist das Landratsamt Heidenheim für die Überwachung der Alten- und Pflegeheime und der Wohnheime für erwachsene Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen im Landkreis Heidenheim zuständig. Derzeit werden vom Landratsamt Heidenheim 20 bestehende Altenpflegheime und 4 bestehende Behinderteneinrichtungen überwacht. Eine Zusammenstellung dieser Einrichtungen haben wir unter den Publikationen für Sie eingestellt.
Ambulante Pflegedienste werden von der Heimaufsicht nicht erfasst, ebenso wie Einrichtungen, die rein der Tages- oder der Nachtpflege dienen.
Rechtliche Grundlagen für die Heimaufsicht sind das seit 01.07.2008 in Kraft getretene Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) – bis dahin waren auch in Baden-Württemberg die Bestimmungen des Heimgesetzes des Bundes maßgeblich. Neben dem LHeimG sind aber auch die zur Durchführung des Gesetzes ergangenen Verordnungen zu beachten.
Im Rahmen der Heimaufsicht soll sichergestellt werden, dass die im Landesheimgesetz verankerten Regelungen für den Betrieb von Altenpflege- und Behindertenheimen eingehalten werden. Die Regelungen des Landesheimgesetzes, die dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, verfolgen im Wesentlichen folgende Zwecke:
- Die Würde und die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sollen vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
- Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sollen gewahrt und gefördert werden, so dass diese ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben in eigener Verantwortung führen können.
- Die Festlegung von bestimmten Qualitäts- und Mindestanforderungen soll eine gute Wohn- und Betreuungsqualität in den Einrichtungen sicherstellen.
- Im Rahmen der Heimaufsicht muss sichergestellt werden, dass die Träger der Einrichtungen ihre Pflichten gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern einhalten.
Diese Aufgaben werden mit den Mitteln der Beratung und Überwachung erfüllt.
Beratung vor erstmaliger Aufnahme eines Heimbetriebs
Personen, die eine Altenpflege- oder Behinderteneinrichtung betreiben möchten, müssen bestimmte personelle, bauliche, finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllen und beachten. Hier bietet die Heimaufsichtsbehörde fachliche Beratung an.
Für den Betrieb einer Einrichtung nach dem LHeimG wird keine Genehmigung benötigt. Die Aufnahme eines Heimbetriebs muss jedoch spätestens drei Monate vor Eröffnung der Einrichtung bei der Heimaufsichtsbehörde angezeigt werden. Einzelheiten zur Anzeige finden Sie unter „Anzeige eines Heimbetriebs nach § 7 LHeimG“.
Entsprechend § 4 LHeimG hat die Heimaufsichtsbehörde umfassende Informations- und Beratungspflichten. Zusätzlich zur Beratung von Personen, die ein Heim betreiben möchten, sind Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige, Heimbeiräte und Heimfürsprecher bzw. Heimfürsprecherinnen über ihre Rechte und Pflichten zu beraten.
Überwachung bestehender Einrichtungen
Bestehende Einrichtungen werden von der Heimaufsichtsbehörde ohne besonderen Anlass regelmäßig überprüft. Daneben können bei Verdacht auf bestehende Mängel in einer Einrichtung auch anlassbezogene Überprüfungen erfolgen. Die Überwachung der Betreuung und Pflege in den Einrichtungen soll die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen sichern.
Die Heimaufsichtsbehörde kann jederzeit – auch nachts – unangemeldet Überprüfungen vornehmen. Die regelmäßigen Überprüfungen finden in jeder Einrichtung mindestens einmal jährlich unangemeldet statt. Wird die anlassbezogene Prüfung einer Einrichtung notwendig, erfolgt auch diese in der Regel ohne Ankündigung.
An den Überprüfungen der Einrichtungen nehmen neben einem bzw. einer Beschäftigten bei der Heimaufsichtsbehörde ein Arzt oder eine Ärztin des Gesundheitsamts und eine externe Pflegefachkraft teil.
In Zusammenhang mit den Prüfungen müssen Heimträger und Personal die notwendigen Auskünfte erteilen. Die Heimaufsicht hat das Recht zur Einsichtnahme in Aufzeichnungen und kann den Pflegzustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Einverständnis in Augenschein nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner können von der Heimaufsicht befragt werden.
Sofern im Rahmen der Überprüfung Mängel festgestellt werden, ergreift die Heimaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Hier stehen der Heimaufsichtsbehörde zahlreiche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die von der Beratung über die Anordnung bestimmter Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Heimbetriebs reichen.
Anzeige eines Heimbetriebs nach § 7Landesheimgesetz (LHeimG)
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Voraussetzungen
Der Betrieb eines Altenpflegeheims oder eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit psychischer Erkrankung oder Behinderung ist an die Voraussetzungen des § 6 LHeimG geknüpft. Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf eine solche Einrichtung betreiben. Die baulichen Anforderungen sind in der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung – LHeimBauVO) geregelt. Diese Anforderungen sind ebenfalls einzuhalten.
Zur Prüfung, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist spätestens drei Monate vor Eröffnung der Einrichtung die Anzeige nach § 7 LHeimG erforderlich.
Die genannten Rechtsvorschriften finden Sie unter den Publikationen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine entsprechende Einrichtung im Landkreis Heidenheim eröffnen wollen, steht Ihnen die Heimaufsichtsbehörde beim Landratsamt Heidenheim gerne beratend zur Seite.
Die Anzeige des Heimbetriebs können Sie mit dem ausgefüllten Formular unter Vorlage der nötigen Unterlagen beim Fachbereich Recht und Kommunalaufsicht vornehmen. Mit der Anzeige des Heimbetriebs ist zur Überprüfung der Voraussetzungen auch eine Heimbegehung durch die Heimaufsichtsbehörde verbunden.
Erforderliche Unterlagen
Die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen sind im Formular für die Heimanzeige und den zugehörigen Anlagen aufgeführt. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um
- Unterlagen zur Prüfung der Eignung des Trägers, der Heimleitung und der Pflegedienstleitung
- Leistungsbeschreibung und Konzeption der Einrichtung
- Musterheimvertag
- Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen – sofern zum Zeitpunkt der Anzeige bereits abgeschlossen.
Gebühren
Die Gebühr für die Prüfung der heimrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der Begehung aus Anlass der Heimeröffnung ist eine Zeitgebühr. Sie beträgt 13 Euro je angefangener Viertelstunde und eingesetzter/eingesetztem Mitarbeiterin/Mitarbeiter.
Heime, deren Träger kirchlichen Verbänden oder den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angehören, sind nach dem Landesgebührengesetz gebührenbefreit.

