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Namensänderungen

Allgemeine_Informationen
Familiennamensänderung
Vornamensänderung
Antragstellung
Gebühren


Allgemeine Informationen

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und im Grundsatz auch abschließend geregelt.

Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtssprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.


Familiennamensänderung

Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können beispielsweise sein:

  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (z. B. Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache;
  • Schwierigkeiten durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit „ss“ und „ß“ oder von Familiennamen mit Umlauten wie „ae“, „oe“ usw.;
  • Familiennamen von minderjährigen Kindern aus geschiedenen Ehen, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Vornamensänderung

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

  • Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderung der Schreibweise

Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinne nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.


Antragstellung

Die Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur auf Antrag möglich.

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in den Gemeinden des Landkreises Heidenheim wohnen und deutsche Staatsangehörige sind. Die Großen Kreisstädte Heidenheim und Giengen haben hier eine eigene Zuständigkeit.

Der jeweilige Antrag ist bei der Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Heidenheim oder beim Standesamt Ihres Wohnortes erhältlich.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (Personalausweis oder Reisepass)
  • Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung (Abschrift des Familienbuches)
  • Nachweise über die Beeinträchtigungen durch die derzeitige Namensführung
  • Meldebescheinigung
  • ggfs. Sorgerechtsbeschluss
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)

Gebühren

Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung errechnet sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Sie beträgt für die Änderung eines Familiennamens 2,50 € bis 1.022,00 € und für die Änderung eines Vornamens 2,50 € bis 255,00 €.

Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt wird 1/10 bis 1/2 der Namensänderungsgebühr erhoben.

Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Namensänderungsbehörde gerne zur Verfügung.